BGH · EnVR 98/10 vom 03.08.2012
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. 1 Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Betroffenen ist der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf insgesamt 2.965.849,04 2 Die Abänderung der Wertfestsetzung berücksichtigt, dass die Betroffene die angefochtene Verfügung und die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht zu dem Gegenstand ihrer Rechtsbeschwerde gemacht hat, als die Kosten für die Inanspruchnahme einer Lastflusszusage bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen unberücksichtigt geblieben waren.