Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 97/10
vom 28. Oktober 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg
am 28. Oktober 2013 beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. September 2010 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Beschwerdeführerin zu 80 % und die Beschwerdegegnerin zu 20 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 398.500 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe:
1 Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be-
schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 398.500 € festgesetzt.
Tolksdorf Raum Strohn
Kirchhoff
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 02.09.2010 - Kart 5/09 -