BGH · EnVR 96/10 vom 18.07.2012
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 18. Das Beschwerdeverfahren ist durch die übereinstimmendend Erledigungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden, ohne dass es der Zustimmung der nach § 79 Abs. 2 beteiligten Bundesnetzagentur bedarf (BGH, Beschluss vom 3. Danach hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. Gründe dafür, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen, sind nicht ersichtlich.