BGH · EnVR 96/10 vom 18.07.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 18. Das Beschwerdeverfahren ist durch die übereinstimmendend Erledigungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden, ohne dass es der Zustimmung der nach § 79 Abs. 2 beteiligten Bundesnetzagentur bedarf (BGH, Beschluss vom 3. Danach hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. Gründe dafür, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen, sind nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 96/10 vom 18. Juli 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 18. Juli 2012 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffene und die Landesregulierungsbehörde jeweils hälftig. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt. Der Gegenstandswert wird auf 1.443.115 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt und Kostenaufhebung beantragt. Das Beschwerdeverfahren ist durch die übereinstimmendend Erledigungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden, ohne dass es der Zustimmung der nach § 79 Abs. 2 beteiligten Bundesnetzagentur bedarf (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 7 ff.). Danach hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. Gründe dafür, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Raum Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2010 - VI-3 Kart 89/08 (V) - Strohn