BGH · EnVR 75/07 vom 03.03.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. €, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 777.777 Dadurch wird bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschl. Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 Dementsprechend wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Beschwerdeverfahrens festgesetzt.

Schlagwörter

KostenWert€RechtsbeschwerdeverfahrenRechtsbeschwerdeverfahrensLandesregulierungsbehörde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 75/07 vom 3. März 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg am 3. März 2009 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 €, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 777.777 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig. Dadurch wird bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 11.3.1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 2 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 € festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregulierungsbehörde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). Dementsprechend wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Grüneberg Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.10.2007 - 11 W 50/06 (Kart) -