BGH · EnVR 74/10 vom 27.03.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.728.236,92 1 Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

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BacherBundesgerichtshofsDüsseldorfMärzRechtsbeschwerdeverfahrenRechtsbeschwerdeverfahrensBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 74/10 vom 27. März 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 27. März 2012 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2010 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.728.236,92 € festgesetzt. Gründe: 1 Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 -Herstellerleasing II). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.728.236,92 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2010 - VI-3 Kart 91/09 (V) -