Volltext der Entscheidung
EnVR 58/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 31. Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO,
§ 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:
"Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen der Landesregulierungsbehörde trägt diese selbst."
Meier-Beck Raum Strohn
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2009 -IW 6/09 (EnWG) -