BGH · EnVR 58/09 vom 16.02.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 31.

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Bacher16Meier-BeckBUNDESGERICHTSHOF6/09Auslage

Volltext der Entscheidung

EnVR 58/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 31. Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt: "Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen der Landesregulierungsbehörde trägt diese selbst." Meier-Beck Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2009 -IW 6/09 (EnWG) -