BGH · EnVR 54/12 vom 27.10.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen. 3 Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdegericht bestätigten Auffassung der Betroffenen ergibt sich im Hinblick auf die Position "Risikozuschlag für das überschießende Eigenkapital" eine anfängliche Erhöhung des Ausgangsniveaus um 664.118,10 Die Auswirkungen der von der Betroffenen für die Berechnung der Tagesneuwerte geforderten Preisindizes auf das Ausgangsniveau hat sie im Beschwerdeverfahren - von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet - mit 2.184.514 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Geldwertentwicklung und des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (§§ 8, 9 ARegV) ergibt sich - entsprechend der Berechnung der Bundesnetzagentur im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 - über die Regulierungsperiode als Gesamtdifferenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Bundesnetzagentur bestimmten Erlösobergrenzen der festgesetzte Gegenstandswert.

Schlagwörter

BetroffeneKostenEnVR€ErlösobergrenzenRechtsbeschwerdeverfahrensBundesnetzagentur

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 54/12 vom 27. Oktober 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.496.327 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 2 Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung des angefochtenen Bescheids, soweit er Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden ist. Dieses Interesse bemisst sich -3- grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit vertretenen Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom 14. Januar 2013 - EnVR 76/10, juris Rn. 2 mwN). 3 Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdegericht bestätigten Auffassung der Betroffenen ergibt sich im Hinblick auf die Position "Risikozuschlag für das überschießende Eigenkapital" eine anfängliche Erhöhung des Ausgangsniveaus um 664.118,10 €, das sind 0,71% p.a. von 93.537.761 €. Die Auswirkungen der von der Betroffenen für die Berechnung der Tagesneuwerte geforderten Preisindizes auf das Ausgangsniveau hat sie im Beschwerdeverfahren - von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet - mit 2.184.514 € angegeben; weshalb sie nunmehr diesen Betrag geringfügig um etwa 22.000 € erhöhen möchte, hat sie nicht erläutert. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Geldwertentwicklung und des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (§§ 8, 9 ARegV) ergibt sich - entsprechend der Berechnung der Bundesnetzagentur im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 - über die Regulierungsperiode als Gesamtdifferenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Bundesnetzagentur bestimmten Erlösobergrenzen der festgesetzte Gegenstandswert. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2012 - VI-3 Kart 218/09 (V) -