Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 51/13
vom 20. September 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
ECU :DE:BGH:2016:200916BENVR51.13.0
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 20. September 2016
beschlossen:
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien
die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
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2 Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der
Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts - gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 50.000 € festgesetzt.
Limperg Strohn Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2013 - VI-3 Kart 78/12 (V) -