BGH · EnVR 47/12 vom 09.07.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 23. Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz:

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BacherBornkammBUNDESGERICHTSHOFVI-3Raum

Volltext der Entscheidung

EnVR 47/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 23. April 2013 wird im ersten Satz des dritten Absatzes der Gründe (Randnummer 3) wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt "[...] Beschwerden der Betroffenen zu 2 und zu 3 [...]" heißt "[...] Beschwerden der Betroffenen zu 1 und zu 2 [...]". Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 318/07 (V) -