BGH · EnVR 45/12 vom 13.05.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu 1 trägt die Bundesnetzagentur. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Danach trägt sie insoweit auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen

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Betroffene13DeichfußWertMeier-BeckErstattungaußergerichtlichRechtsbeschwerdeverfahrensBundesnetzagentur

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 45/12 vom 13. Mai 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu 1 trägt die Bundesnetzagentur. Eine Erstattung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2 findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. Im Verhältnis zur Betroffenen zu 1 hat sich die Bundesnetzagentur durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben. Danach trägt sie insoweit auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht ferner der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 1 anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Die außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 2 trägt diese entsprechend der von ihr mit der Bundesnetzagentur getroffenen Vereinbarung selbst. -3- 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Meier-Beck Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 366/07 (V) - Wert des Grüneberg