Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 45/12
vom 13. Mai 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu 1 trägt die Bundesnetzagentur. Eine Erstattung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2 findet nicht statt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. Im Verhältnis zur Betroffenen
zu 1 hat sich die Bundesnetzagentur durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben. Danach trägt sie insoweit auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht ferner der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 1 anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Die außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 2 trägt diese entsprechend der von ihr mit der Bundesnetzagentur getroffenen Vereinbarung selbst.
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2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Meier-Beck
Strohn
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 366/07 (V) -
Wert des
Grüneberg