BGH · EnVR 42/12 vom 12.11.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Schlagwörter

KostenGerichtskostenDeichfußTolksdorfWertBeschwerdegegnerinBundesgerichtshofsübereinstimmendRechtsbeschwerdeverfahrens

Volltext der Entscheidung

EnVR 42/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. November 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß am 12. November 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. -3- Gründe: 1 Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Tolksdorf Strohn Kirchhoff Grüneberg Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 391/07 (V) -