BGH · EnVR 42/10 vom 28.06.2012
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt. 1 Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie auf den Antrag der Bundesnetzagentur entsprechend §§ 565, 516 Abs.3 ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären.