Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 41/13
vom 25. November 2015 in der kartellrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 25. November 2015
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - VI-3 Kart 37/08 (V) -