BGH · EnVR 36/08 vom 29.09.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 29. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. 1 Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerde-

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KostenVorsitzendeRechtsbeschwerdegegnerinBacherBornkamm29Rechtsbeschwerdeverfahrens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 36/08 vom 29. September 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 29. September 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.239 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Bornkamm Raum Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 03.04.2008 - Kart 8/07 - Strohn