BGH · EnVR 34/12 vom 09.12.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. gungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 34/12 vom 9. Dezember 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 9. Dezember 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. -3- Gründe: 1 Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledi- gungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe- schwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 235/07 (V) -