BGH · EnVR 30/12 vom 09.12.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Der Wert des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. gungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.

Schlagwörter

KostenGerichtskostenBacherBeschwerdegegnerinAnschlussrechtsbeschwerdeverfahrensübereinstimmendBundesgerichtshofsTolksdorf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 30/12 vom 9. Dezember 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 9. Dezember 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. -3- Gründe: 1 Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledi- gungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe- schwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 225/07 (V) -