Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 30/12
vom 9. Dezember 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 9. Dezember 2013
beschlossen:
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.
Der Wert des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
-3-
Gründe:
1 Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledi-
gungserklärungen zu dem Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen.
2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe-
schwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Tolksdorf Raum Strohn
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 225/07 (V) -