BGH · EnVR 28/16 vom 12.09.2016

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. 2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerdegegnerin 33 %. 1 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

Schlagwörter

EnVRBeschwerdegegnerinBeschwerdeführerinDüsseldorfRechtsbeschwerdeverfahrenRechtsbeschwerdeverfahrensBeschwerdeLimperg

Volltext der Entscheidung

EnVR 28/16 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECU :DE: BGH:2016:120916BENVR28.16.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 12. September 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010, AZ. VI-3 Kart 206/09 ist wirkungslos. 2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerdegegnerin 33 %. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt: - 20.901.887 € bis zu dem 29. Dezember 2011 - 2.261.750 € ab dem 30. Dezember 2011. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. -3- Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 2 Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2010 - VI-3 Kart 206/09 (V) -