BGH · EnVR 28/15 vom 08.08.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 690.000 € festgesetzt. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

Schlagwörter

BeschwerdegegnerinBeschwerdeführerinRechtsbeschwerdeverfahrensDüsseldorfEnVRBeschwerdeLimperg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/15 vom 8. August 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECU :DE:BGH:2016:080816BENVR28.15.0 -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 8. August 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2015, Az. VI-3 Kart 115/14 ist wirkungslos. 2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 690.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. -3- 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 690.000 € festgesetzt. Limperg Raum Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2015 - VI-3 Kart 115/14 (V) - Wert des Kirchhoff