BGH · EnVR 26/10 vom 27.08.2013
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. Vorbehaltlich einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung entspricht es vielmehr im Fall gegenseitigen Nachgebens grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Bundesnetzagentur hat außerprozessual davon Abstand genommen, die Festlegung einer freiwilligen Selbstverpflichtung als wirksame Verfahrensregulierung generell abzulehnen, während die Antragstellerin nicht mehr die Anerkennung ihrer früheren freiwilligen Selbstverpflichtung oder der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.