BGH · EnVR 24/12 vom 16.12.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 Eine Erstattung eventueller Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.700.000

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KostenBeschwerdeführerinDeichfußBeschwerdegegnerinBundesgerichtshofsErstattungRechtsbeschwerdeverfahrensAuslageLimperg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 24/12 vom 16. Dezember 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Bundesnetzagentur trägt ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten. -3- 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.700.000 € festgesetzt. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09 -