BGH · EnVR 21/13 vom 30.06.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenDeichfußWertBundesgerichtshofs30ParteiRechtsbeschwerdeverfahrensLimperg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 21/13 vom 30. Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen. -3- 2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Limperg Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - VI-3 Kart 65/12 (V) Wert des Grüneberg