Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 21/13
vom 30. Juni 2015
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die
Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
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2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Limperg Strohn
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - VI-3 Kart 65/12 (V)
Wert des
Grüneberg