BGH · EnVR 20/09 vom 20.04.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Regierung von Unterfranken zu tragen. Die Antragstellerin trägt nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde gemäß § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben.

Zitierte Normen

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 20/09 vom 20. April 2010 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 20. April 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Regierung von Unterfranken zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin trägt nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde gemäß § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen, zu demal auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Antragstellerin sich zu einer umfassenden Kostenübernahme verpflichtet hat. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2009 -IW 988/08 -