Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 18/15
vom 5. Oktober 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
ECLI:DE:BGH:2016:051016BENVR18.15.0
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 5. Oktober 2016 beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015, Az. VI-3 Kart 116/14 (V) ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 17.700.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe:
1 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be-
schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
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2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens auf 17.700.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das bei Einleitung des Verfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG). Nachträglich eingetretene Umstände oder Erkenntnisse bleiben hierbei außer Betracht.
Limperg Raum Kirchhof
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2015 - VI-3 Kart 116/14 (V) -