BGH · EnVR 11/08 vom 08.06.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Grüneberg am 8. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Tolksdorf Raum Meier-Beck Bergmann Grüneberg Vorinstanz:

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KostenBetroffeneRechtsbeschwerdegegnerinTolksdorfBundesgerichtshofsRechtsbeschwerdeverfahrensRaumGrüneberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 11/08 vom 8. Juni 2010 in dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Grüneberg am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.130.864,10 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Tolksdorf Raum Meier-Beck Bergmann Grüneberg Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2007 - VI-3 Kart 441/06 (V) -