Februar 1997 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin im Rahmen der Liquidation Ansprüche des Antrag- Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (st. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vor- liegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter der Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Dies wäre hier im übrigen auch nicht möglich gewesen, weil die angfochtene Entscheidung mit der in ihr zitierten Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung steht. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin geprüft werden.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 9/97 BESCHLUSS vom 17. Juli 1997 in der Landwirtschaftssache betreffend die Verteilung des Liquidationserlöses 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Juli 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1997 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 267.606,80 DM. Gründe I. 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mutter die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 267.606,80 DM nebst Zinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 9.000 DM nebst Zinsen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin im Rahmen der Liquidation Ansprüche des Antrag- 3 Stellers auf Rückzahlung eines Inventarbeitrags und eines Fondsausgleichs sowie eine Vergütung für die zinslose Überlassung des Inventarbeitrags und der Bodennutzung in Höhe von insgesamt 267.606,80 DM zu berücksichtigen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (st. Rspr. des Senats vgl. Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat in einer Übergangsphase vor der Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl I, 736) eine solche Zulassungsprüfung bei Anfechtung von Beschlüssen des Landwirtschaftsgerichts selbst vorgenommen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, AgrarR 1993, 190), kommt dies auf der Grundlage von § 65 LwAnpG n.F. nicht mehr in Betracht. Daraus, daß der angefochtene Beschluß zur Zulassungswürdigkeit der Rechtsbeschwerde keine Ausführungen enthält, kann nicht geschlossen werden, daß sich das Beschwerdegericht der Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht bewußt gewesen wäre. Denn die Nichtzulassung bedarf keiner Begründung. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vor- 4 liegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter der Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt hat. Sie benennt keine Entscheidung eines hierfür in Betracht kommenden Gerichts, von der das Beschwedegericht abgewichen wäre. Dies wäre hier im übrigen auch nicht möglich gewesen, weil die angfochtene Entscheidung mit der in ihr zitierten Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung steht. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß die Entscheidung materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich fehlerhaft sei. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin geprüft werden. Hagen Vogt Wenzel