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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von SflHUB Bd. flP Bl. iPl3 eingetragenen Grundbesitzes Beteiligte; April 1996 durch den Vizepräsidenten prof.Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel L gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - S^^l' der I, Eigentümer eines als Hof eingetragenen Grundbesitzes von JP 12,3801 ha mit einem Wirtschaftswert von 12.685 DM und Dagegen richtet sich die RechtsbeschweTde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. 1330), daß die Anwendung von § 1376 Abs.4 BGB dann zu verfassungswidrigen Ergebnissen führe, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns das landwirtschaftliche Vermögen im wesentlichen nur noch aus Grund Ob diese Ausführungen Relevanz auch für die Feststellung der Hofeigenschaft zukommt, mag offenbleiben, denn das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Fall jedenfalls keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es geht vielmehr von diesem Grundsatz aus, hält aber in tatrichterlicher Würdigung einen Wegfall der Hofeigenschaft nicht für gegeben, weil die Bewirtschaftung des Hofes mit baulich intakten Gebäuden jederzeit wieder aufgenommen und die dazu notwendigen Aufwendungen aus den Erträgen des Betriebes erwirtschaftet werden könnten. April 1995 (BLw 73/94, FamRZ 1995, 928 ff) auf.Es hebt vielmehr ausdrücklich auf diese Entscheidung ab, hält aber in tatrichterlicher Würdigung einen vergleichbaren Fall nicht für gegeben.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 1376 BGB § 19 KostO
HofFeststellungBeteiligteLwVGAntragsgegnerFallRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
058
BLw 9/96
BESCHLUSS
vom 18. April 1996
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von SflHUB Bd. flP Bl. iPl3 eingetragenen Grundbesitzes
 Beteiligte;
1. Heino
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
2.
Hugo S
An der R
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-0chen, hat am 18. April 1996 durch den Vizepräsidenten prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel L gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 1995 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 150.000 DM.
k
I
Gründe
I	I.
P’ Die Beteiligten sind die einzigen Kinder des am 12. August 1993 verstorbenen Landwirts A. S^^l' der I, Eigentümer eines als Hof eingetragenen Grundbesitzes von JP 12,3801 ha mit einem Wirtschaftswert von 12.685 DM und
3
einem Einheitswert von 37.500 DM war. Dem Antragsgegner ist ein Hoffolgezeugnis erteilt. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt festzustellen, daß der genannte Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof mehr gewesen sei. Sein Antrag hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die RechtsbeschweTde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre das Rechtsmittel mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 24 Abs. 1 LwVG) nur in einem Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff) statthaft. Dahinstehen kann, ob die Beschwerdebegründung insoweit den formellen Voraussetzungen (vgl.
 BGHZ 89, 149, 151) genügt, denn jedenfalls liegt ein Abweichungsfall hinsichtlich der von ihr angezogenen Vergleichsentscheidungen nicht vor.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (NJW 1985, 1329 ff) betrifft die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Das Bundesverfassungsgericht hat darin ausgeführt (aaO S. 1330), daß die Anwendung von § 1376 Abs. 4 BGB dann zu verfassungswidrigen Ergebnissen führe, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns das landwirtschaftliche Vermögen im wesentlichen nur noch aus Grund
 
und Boden bestehe, der im Wege der Verpachtung genutzt werde, und bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß der Eigentümer oder seine ' Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Ob diese Ausführungen Relevanz auch für die Feststellung der Hofeigenschaft zukommt, mag offenbleiben, denn das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Fall jedenfalls keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es geht vielmehr von diesem Grundsatz aus, hält aber in tatrichterlicher Würdigung einen Wegfall der Hofeigenschaft nicht für gegeben, weil die Bewirtschaftung des Hofes mit baulich intakten Gebäuden jederzeit wieder aufgenommen und die dazu notwendigen Aufwendungen aus den Erträgen des Betriebes erwirtschaftet werden könnten.
Ebensowenig stellt das Berufungsgericht einen abweichenden Rechtssatz zur Senatsentscheidung vom 28. April 1995 (BLw 73/94, FamRZ 1995, 928 ff) auf. Es hebt vielmehr ausdrücklich auf diese Entscheidung ab, hält aber in tatrichterlicher Würdigung einen vergleichbaren Fall nicht für gegeben.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die einschlägigen tatrichterlichen Feststellungen wendet, wäre eine Prüfung ihrer entsprechenden Rügen erst möglich, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, Geschäftswertbestimmung ergibt sich aus § 19 i.V. mit § 19 Abs. 4 KostO.
45 LwVG; die/ a HöfeVerfO
Hagen
 Vogt
Wenzel