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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Salzwedel - Landwirtschaftsgericht - vom 15. Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben des Adolf (Erblasser), der vor dem März 1990 verstorben ist und bis zu seinem Tod Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, nämlich der LPG Tierproduktion "Karl Liebknecht", B^^|' w^r. Die Antragsteller waren nie Mitglied der Antragsgegnerin oder deren Rechtsvorgängerin. Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch der Antragsteller in Höhe von 14.894,67 DM (1/2 von 29.789,35 DM) anerkannt. Unter Abweisung des Antrags in Höhe von 2.702,50 DM (Hälfte des Pflichtinventarbeitrags) hat das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat es nicht getroffen. Das Landwirtschaftsgericht vertritt die Auffassung, der Anspruch der Antragsteller auf Zahlung des Fondsausgleichsbetrages sei im Verhältnis 1:1 umzustellen. Eine Entscheidung über die Zulassung hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Von diesem Rechtssatz abzugehen besteht jedenfalls dann kein Anlaß, wenn das Landwirtschaftsgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung entschieden hat (vgl. April 1993, BLw 46/92, ausgesprochen hat, sind Abfindungsansprüche der Erben nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwVG von LPG-Mitgliedern, die vor dem 16. Darüber hinaus sei angemerkt, daß eine Anwendung von § 45 Abs.6 LPG-Gesetz i.d.F. des Gesetzes vom 6.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 65 LwAnpG § 24 LwVG
LandwirtschaftsgerichtLwVGRechtsbeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 9/93
BESCHLUSS
vom 9. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache betreffend den Abfindungsanspruch von Erben
 Beteiligte:
1. a) Hannelore Dj b) Ulrich N
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
2. Agrarerzeugergenossenschaft Bj durch den Vorstand,
e.G.,
vertreten
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
)
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Salzwedel - Landwirtschaftsgericht - vom 15. Januar 1993 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.192,17 DM.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben des Adolf	(Erblasser), der vor dem
15. März 1990 verstorben ist und bis zu seinem Tod Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, nämlich der LPG Tierproduktion "Karl Liebknecht", B^^|' w^r. Der Erblasser brachte in diese LPG einen Pflichtinventarbeitrag von

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5.405 Mark und im Rahmen eines Fondsausgleichs Viehbestände im Wert von 14.735,60 Mark und Bargeld in Höhe von 14.735,60 Mark sowie Bargeld in Höhe von 9.648,75 DM (insoweit Schreibfehler im angefochtenen Beschluß) ein. Die Antragsteller waren nie Mitglied der Antragsgegnerin oder deren Rechtsvorgängerin.
Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch der Antragsteller in Höhe von 14.894,67 DM (1/2 von 29.789,35 DM) anerkannt. Die Antragsteller verlangen Zahlung weiterer 14.894,67 DM.
Unter Abweisung des Antrags in Höhe von 2.702,50 DM (Hälfte des Pflichtinventarbeitrags) hat das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet,
2.438,43 DM sofort und 9.753,74 DM in vier gleichen Raten am 1. Juni der Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 zu zahlen. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat es nicht getroffen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Landwirtschaftsgericht vertritt die Auffassung, der Anspruch der Antragsteller auf Zahlung des Fondsausgleichsbetrages sei im Verhältnis 1:1 umzustellen.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Zwar handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 LwAnpG; die allein vorgesehene Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG) ist aber nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§§ 24 bis 29) zu behandeln (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992,
BLw 37/92, WM 1993, 464, 465). Die Voraussetzungen des § 24 LwVG sind nicht gegeben. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG? vgl. dazu Hagen, AgrarR 1992, 185) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine Entscheidung über die Zulassung hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen.
Eine ausnahmsweise mögliche Zulassungsprüfung durch den Senat (vgl. Senatsbeschl. aaO) ergibt, daß die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, weil die entschiedene Rechtsfrage höcfistrichterlich geklärt ist. Insoweit kommt es auf die jeweils neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Von diesem Rechtssatz abzugehen besteht jedenfalls dann kein Anlaß, wenn das Landwirtschaftsgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 20/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Wie der Senat mit Beschluß vom 21. April 1993, BLw 46/92, ausgesprochen hat, sind Abfindungsansprüche der Erben nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwVG von LPG-Mitgliedern, die vor dem 16. März 1990 verstorben waren, im Verhältnis 1:1 zu erfüllen. Das Landwirtschaftsgericht hat in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ent-
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schieden. Darüber hinaus sei angemerkt, daß eine Anwendung von § 45 Abs. 6 LPG-Gesetz i.d.F. des Gesetzes vom 6. März 1990 (GBl I Nr. 17 S. 133) schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich diese Regelung ausdrücklich nur auf die Pflichtinventarbeiträge bezieht, nicht aber auf den hier streitigen Fondsausgleichsbetrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel