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BGH

Gericht: BGH

und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des 3. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf Antrag der Beteiligten zu 2 die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und eine Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 2 durch Beschluß vom 27. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat mit Beschluß vom 31. Oktober 1990 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und angeordnet, daß sie den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Mit mehreren beim Oberlandesgericht eingereichten Schriftsätzen beschwert sich die Beteiligte zu 1 gegen die Beschwerdewertfestsetzung und die Kostenentscheidung im Beschluß des Oberlandesgerichts, soweit sie das Verhältnis zwischen ihr und der Beteiligten zu 3 betreffen. Oktober 1990 rechtskräftig abgeschlossen ist, kann die Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden (S 9 LwVG, § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG), und gegen die Geschäftswertfestsetzung des Oberlandesgerichts findet ein Rechtsmittel ebenfalls nicht statt (§ 24 Abs.3 LwVG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 kommt nicht in Betracht. Soweit die Beteiligte zu 1 sich auch gegen den Senatsbeschluß vom 31.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 20a FGG § 24 LwVG
KostenBeteiligtebeteiligtKostenentscheidungLwVGBeschlußOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<

BLw 9/90
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 1992
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den im Grundbuch von N eingetragenen Hof eingetragener Eigentümer: Bauer Ernst Mi
 Blatt 8.205
in Bt
 Beteiligte:
1. Annegret L( OT
eb.
Antragstellerin und Rechts-be schwerde führerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und	in
2.
Helga R
geb.
Straße,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in Wl
3.
Elisabeth M
geb.
9
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in N(
und
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Es verbleibt beim Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1990.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 7.088,52 DM.
Gründe
I.
Der im August 1987 verstorbene Bauer E. K. M( setzte mit notariellem Testament seine beiden Tochter (die Beteiligten zu 1 und 2) zu seinen Erben ein und vermachte
 seiner Ehefrau (der Beteiligten zu 3) unter anderem den Nießbrauch am Hausgrundbesitz und Hausrat.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr ein Hoffolge-zeugnis zu erteilen und ihr einen Erbschein für das hoffreie Vermögen (Erbin zu 1/2) auszustellen. Die Beteiligte zu 2 hat neben der Antrags Zurückweisung beantragt, festzustellen, daß der eingetragene Grundbesitz beim Tod ihres Vaters kein Hof mehr war. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf Antrag der Beteiligten zu 2 die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und eine Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 2 durch Beschluß vom 27. März 1990 zurückgewiesen.
Es hat dabei den Beschwerdewert auf 326.900 DM festgesetzt und der Beteiligten zu 1 die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 sowie ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat mit Beschluß vom 31. Oktober 1990 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und angeordnet, daß sie den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
Mit mehreren beim Oberlandesgericht eingereichten Schriftsätzen beschwert sich die Beteiligte zu 1 gegen die Beschwerdewertfestsetzung und die Kostenentscheidung im Beschluß des Oberlandesgerichts, soweit sie das Verhältnis zwischen ihr und der Beteiligten zu 3 betreffen.
e
 
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Abgesehen davon, daß die Sache auch im Hinblick auf die Nebenentscheidungen durch den Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1990 rechtskräftig abgeschlossen ist, kann die Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden (S 9 LwVG, § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG), und gegen die Geschäftswertfestsetzung des Oberlandesgerichts findet ein Rechtsmittel ebenfalls nicht statt (§ 24 Abs. 3 LwVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 kommt nicht in Betracht.
Den Geschäftswert hat der Senat nach den festgesetzten Kosten der Beteiligten zu 3 festgelegt.
5
III.
Soweit die Beteiligte zu 1 sich auch gegen den Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1990 wendet und hierin eine Gegenvorstellung gesehen werden könnte, ist eine Änderung dieses Beschlusses weder möglich noch geboten.
Hagen	Vogt	Wenzel