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BGH

Gericht: BGH

März 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Hierauf entfallen 1746 qm auf das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz (6.0027 ha) war und ist verpachtet. Ursprünglich hatte der Grundbesitz mit Hofstelle und Wirtschaftsgebäuden eine Größe von 31.4442 ha. Die Beteiligte zu 2 hat neben der AntragsZurückweisung beantragt, festzustellen, daß der eingetragene Grundbesitz beim Tod ihres Vaters kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf Antrag der Beteiligten zu 2 die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und eine Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen . Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der hinterlas sene Grundbesitz beim Erbfall kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, weil die für eine landwirtschaftliche Besitzung notwendige wirtschaftliche Einheit nicht mehr Vorgelegen habe (Hinweis auf BGHZ 84, 78 ff). Von einer Löschung des Hofvermerks hänge der Verlust der Hofeigenschaft auch deshalb nicht ab, weil sowohl der Wirtschaftswert unter 10.000 DM gesunken sei als auch keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr vorliege (§ 1 Abs.3 Satz 2 HöfeO). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie legt im wesentlichen nur dar, warum ihrer Ansicht nach der Tatrichter zu Unrecht das Fehlen einer landwirtschaftlichen Besitzung (wirtschaftliche Einheit) sowie das Absinken des Wirtschaftswertes unter 10.000 DM und den Wegfall der Hofstelle angenommen habe. Abgesehen davon, daß in der Rechtsmittelbegründung nicht im einzelnen dargelegt ist, welche entscheidungserheblichen Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von Rechtssätzen in den aufgeführten Vergleichsentscheidungen aufgestellt haben soll, stellen diese Entscheidungen (BGHZ 84, 78; OLG Oldenburg Beschl. Ist die angeführte Entscheidung aber auf zwei verschiedene Gründe gestützt, von der jeder für sich die Entscheidung trägt, so müßte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des weiteren Grundes eine Abweichung im Sinne der obigen Ausführungen darlegen, damit die Beschwerde zulässig wäre (vgl. Dezember 1956, V BLw 43/56, RdL 1957, 76).

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 1 HoefeO § 24 LwVG § 1 HoefeO
GrundbesitzRechtsfrageBeteiligtebeteiligtOberlandesgerichtHofstelleLwVGBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
?
BLw 9/90
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den im Grundbuch von eingetragenen Hof eingetragener Eigentümer: Bauer Ernst M(
Blatt 8.205
in
 Beteiligte:
1
Annegret L OT D
/
Antragstellerin und Rechts-beschwerdeführerin/
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und	in	A!
2
Helga R
geb.
Straße,
f
Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in Wl
3.
Elisabeth M
geb.
r
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in NI
WII
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 326.900 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am 26. August 1987 verstorbene Bauer Ernst Karl M^H^ setzte mit notariellem Testament vom 24. Juli 1977 seine beiden Töchter (die Beteiligten zu 1 und 2) zu seinen Erben ein und vermachte seiner Ehefrau (Beteiligte zu 3) unter anderem den Nießbrauch am Hausgrundbesitz und Hausrat. Er war bei seinem Tod Eigentümer des mit Hofvermerk einge-
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tragenen Grundbesitzes in der Größe von 6.1773 ha. Hierauf entfallen 1746 qm auf das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück	Der	land-	und	forstwirtschaftliche
 Grundbesitz (6.0027 ha) war und ist verpachtet.
Ursprünglich hatte der Grundbesitz mit Hofstelle und Wirtschaftsgebäuden eine Größe von 31.4442 ha. Er war ab 17. März 1953 zunächst ganz, später parzellenweise an verschiedene Pächter verpachtet. Ab 1967 verkaufte der Erblasser Teile seines Grundbesitzes bis auf die heute noch bestehenden Restflächen. Die Hofstelle war bis 1976 verpachtet. 1974 brannte die Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden ab, sie wurde nicht mehr aufgebaut. Der Erblasser baute 1968/69 auf dem Grundstück	f ein Wohnhaus.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr ein Hoffolge-zeugnis zu erteilen, das sie als alleinige Hoferbin ausweist, und ihr einen Erbschein für das hoffreie Vermögen auszustellen, der sie und die Beteiligte zu 2 als Erben je zur Hälfte ausweist. Die Beteiligte zu 2 hat neben der AntragsZurückweisung beantragt, festzustellen, daß der eingetragene Grundbesitz beim Tod ihres Vaters kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf Antrag der Beteiligten zu 2 die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und eine Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen .
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II.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der hinterlas sene Grundbesitz beim Erbfall kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, weil die für eine landwirtschaftliche Besitzung notwendige wirtschaftliche Einheit nicht mehr Vorgelegen habe (Hinweis auf BGHZ 84, 78 ff). Von einer Löschung des Hofvermerks hänge der Verlust der Hofeigenschaft auch deshalb nicht ab, weil sowohl der Wirtschaftswert unter 10.000 DM gesunken sei als auch keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr vorliege (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO). Das Wohnhaus sei keine geeignete Hofstelle.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer mu.ß in der Begründung der Abweichungsrechts-
beschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die an-gefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Sie legt im wesentlichen nur dar, warum ihrer Ansicht nach der Tatrichter zu Unrecht das Fehlen einer landwirtschaftlichen Besitzung (wirtschaftliche Einheit) sowie das Absinken des Wirtschaftswertes unter 10.000 DM und den Wegfall der Hofstelle angenommen habe. Sie läßt aber jede Ausführung darüber vermissen, in welcher konkret bezeichneten Rechtsfrage das Oberlandesgericht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte abgewichen sein soll.
Abgesehen davon, daß in der Rechtsmittelbegründung nicht im einzelnen dargelegt ist, welche entscheidungserheblichen Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von Rechtssätzen in den aufgeführten Vergleichsentscheidungen aufgestellt haben soll, stellen diese Entscheidungen (BGHZ 84, 78; OLG Oldenburg Beschl. v. 14. Dezember 1989,
Az. 10 WLw 39/89; OLG Celle AgrarR 1980, 286) auch keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Rechtssatz auf. Das Oberlandesgericht entscheidet vielmehr ausdrücklich auf der Grundlage der Rechtsausführungen in BGHZ 84,
78 ff.
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Hinsichtlich der auf § 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO abgestellten Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts fehlt schließlich jeder Hinweis auf eine angeblich abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte.
Ist die angeführte Entscheidung aber auf zwei verschiedene Gründe gestützt, von der jeder für sich die Entscheidung trägt, so müßte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des weiteren Grundes eine Abweichung im Sinne der obigen Ausführungen darlegen, damit die Beschwerde zulässig wäre (vgl. BGH Beschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, RdL 1957, 76).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus SS 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt