Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 mit der sie das Feststellungs- und Einziehungsbegehren weiterverfolgt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt des Erbfalles schon über ausreichende Kenntnisse verfügt habe, die sie in die Lage versetzt hätten, den Erblasserhof selbständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Minderjährigkeit der Beteiligten zu 1 im Zeitpunkt des Erbfalles sei auch nicht der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit gewesen. Die Beteiligte zu 3 sei als 16-jähriges Mädchen im Zeitpunkt des Erbfalles zwar auch nicht wirtschaftsfähig gewesen. Ihr könne zu dem Zeitpunkt des Erbfalles die Prognose gestellt werden, daß sie aufgrund ihrer Neigung und ihres zielstrebigen Berufes und Werdeganges in die Aufgaben eines Hofeigentümers hineinwachsen werde, was sich zu dem Zeitpunkt der Erteilung des Hoffolgezeugnisses auch bewahrheitet habe. 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. a) Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 und 3 nach S 6 Abs. 5 HöfeO a.F. und insbesondere bei der Erörterung des Ausnahmetatbestandes von Abs. 5 Satz 2 der Vorschrift (wonach die fehlende Wirtschaftsfähigkeit dann der Hoferbfolge nicht entgegensteht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund dafür ist) von mehreren angegebenen Entscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen. Hierzu ist aber auf folgendes hinzuweisens aa) Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 in der für die vor dem 1. bb) Ob der Prüfung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. die Feststellung vorangeht, daß die Abkömmlinge im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsunfähig waren, oder ob es ohne Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit im einzelnen nur auf die mangelnde Altersreife als alleinigen Grund ankommt, ist für die Prüfung der Auswirkung der mangelnden Altersreife und für die Prognose auf die Zukunft ohne rechtliche Bedeutung. Die Beteiligte zu 1 macht nämlich selbst nicht geltend, die Geschwister seien unabhängig von der mangelnden Altersreife im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig oder wirtschaftsunfähig gewesen. Beschwerdegericht hätte abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. prüfen müssen, ob die - wenn auch wirtschaftsunfähige - älteste Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 auch im Falle einer für diese günstigen Zukunftsprognose vorgehen würde, ist eine Abweichung im Sinne des S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. dd) Zur Annahme der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe im Gegensatz insbesondere zu der in der Rechtsmittelbegründung auf Seite 11 zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle die abstrakten Anforderungen an eine Prognose zu lasten der Beteiligten zu 1 verschärft, ist darauf hinzuweisen, daß Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts die Überlegung war, die mangelnde Altersreife könne nur dann alleiniger Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit sein, wenn positiv festgestellt werden könne, "daß bestimmte Umstände für ein späteres Hineinwachsen ... Wenn das Beschwerdegericht zu dem Abschluß der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. für die Beteiligte zu 1 ausführt, ihr habe nicht die Prognose gestellt werden können, daß alle Umstände dafür sprächen, daß sie nach Neigung, Berufstätigkeit und Ausbildung in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde, sollte damit offensichtlich kein strengerer Maßstab als zu Beginn der Ausführungen aufgestellt werden. ee) Die Auffassung der Revision, das Beschwerdegericht habe entgegen zitierter Rechtsprechung bei der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. den Rechtssatz aufgestellt, die auf den Zeitpunkt des Erbfalls bezogene Prognose könne auch mit späteren Ereignissen begründet werden, ist nicht zutreffend. Das Beschwerdegericht hat die von ihm geforderte Prognose ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Erbfalles bezogen. b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiche von B6HZ 47, 58, 63 f ab, wird übersehen, daß sich die Vergleichsentscheidung mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Einziehung eines Erbscheins nicht befaßt. 3. Sind somit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt, so ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus den SS 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF 8 BLw 9/89 BESCHLUSS in der LandwirtSchaftssache betreffend die Feststellung der Hoferbfolge und die Einziehung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: 1. Maria Elisabeth Albertine geb. Am Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwältin 2. Anna Maria AflHB geb. hHHHHI/ -Am RU—, 3. Regina Theresia M geb. HMBB®6traße zu 2 und 3 Antragsgegnerinnen und Rechtsbeschwerdegegnerinnen, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. H. und Dr. A. WH 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1989 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 192.024 DM festgesetzt. Die im Grundbuch von Oberbredenscheid des Amtsgerichts tragene land- und forstwirtschaftliche Besitzung stand im Eigentum des (am 25. August 1957 verstorbenen) Landwirts Gründe : I. in Band MH Blatt ^29 (früher Blatt^pl7) einge- Franz Al |. Er wurde im Wege gesetzlicher Erbfolge beerbt 3 von seiner Ehefrau (Beteiligte zu 2), der 1938 geborenen Tochter Maria Elisabeth Albertine (Beteiligte zu 1) und der 1941 geborenen Tochter Regina Theresia (Beteiligte zu 3). Im Grundbuch war seit 1949 ein Hofvermerk eingetragen, der am 10. August 1973 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gelöscht wurde. Am 19. November 1963 wurde der Beteiligten zu 3 unter Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 ein Hoffolgezeugnis erteilt. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 30. November 1963 übertrug die Beteiligte zu 3 den Hof teilweise der Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 1 hält den Schenkungsvertrag für unwirksam. Eine entsprechende Feststellungsklage ist beim Landgericht Essen anhängig. Nachdem von der Beteiligten zu 1 im vorliegenden Verfahren zunächst weitergehende Anträge gestellt worden waren, die alle vom Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen worden sind, hat sie in der Beschwerdeinstanz zuletzt beantragt: 1. festzustellen, daß nicht die Beteiligte zu 3, sondern sie selbst, die Beteiligte zu 1, Hof-erbin geworden sei, 2. das der Beteiligten zu 3 erteilte Hoffolgezeugnis wegen Unrichtigkeit einzuziehen. 4 e Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 mit der sie das Feststellungs- und Einziehungsbegehren weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Landwirtschaftsgericht hat u.a. ausgeführt: 1. Die Beteiligte zu 1 als ältestes Kind des Erblassers habe nur dann Hoferbin werden können, wenn entweder beide Schwestern im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen seien, oder beide Schwestern als die alleinigen Abkömmlinge nicht wirtschaftsfähig gewesen seien, oder wenn die Beteiligte zu 1 der allein wirtschaftsfähige Abkömmling gewesen sei. Die vorgenommene Prüfung habe ergeben, daß allein die Beteiligte zu 3 als wirtschaftsfähig anzusehen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt des Erbfalles schon über ausreichende Kenntnisse verfügt habe, die sie in die Lage versetzt hätten, den Erblasserhof selbständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Minderjährigkeit der Beteiligten zu 1 im Zeitpunkt des Erbfalles sei auch nicht der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit gewesen. Die Beteiligte zu 3 sei als 16-jähriges Mädchen im Zeitpunkt des Erbfalles zwar auch nicht wirtschaftsfähig gewesen. Im Gegensatz zur Beteiligten zu 1 könne jedoch bei 5 ihr die Feststellung getroffen werden, daß ihr "junges Alter" der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit war. Ihr könne zu dem Zeitpunkt des Erbfalles die Prognose gestellt werden, daß sie aufgrund ihrer Neigung und ihres zielstrebigen Berufes und Werdeganges in die Aufgaben eines Hofeigentümers hineinwachsen werde, was sich zu dem Zeitpunkt der Erteilung des Hoffolgezeugnisses auch bewahrheitet habe. Das Feststellungsbegehren der Beteiligten zu 1 sei daher unbegründet. 2. Für den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da nach Vollziehung des Schenkungsvertrages vom 30. November 1963 ein gutgläubiger Erwerb aufgrund des Hoffolgezeugnisses gemäß §§ 2366, 2365 BGB nicht mehr möglich sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzu- 6 <? nehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechts-beschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. B6HZ 89, 149 f). 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. a) Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 und 3 nach S 6 Abs. 5 HöfeO a.F. und insbesondere bei der Erörterung des Ausnahmetatbestandes von Abs. 5 Satz 2 der Vorschrift (wonach die fehlende Wirtschaftsfähigkeit dann der Hoferbfolge nicht entgegensteht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund dafür ist) von mehreren angegebenen Entscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen. Hierzu ist aber auf folgendes hinzuweisens aa) Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 in der für die vor dem 1. November 1964 eingetretenen Erbfälle geltenden alten Fassung der Höfeordnung die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 und 3 geprüft. Es hat dabei angesichts des Alters der beiden Schwestern im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles insbesondere erörtert, ob allein die mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschafts- ■ 7 Unfähigkeit gewesen ist. Dabei hat es in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Entscheidungen geprüft, ob die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Beteiligten zu 1 und 3 nach Neigung und Umwelteinflüssen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1971, V BLw 20/71, LM HöfeO S 6 Nr. 21). Die danach notwendige Prognose muß alle für die Beurteilung bedeutsamen Umstände heranziehen und würdigen. Dies hat das Beschwerdegericht ohne Aufstellung abweichender Rechtssätze, insbesondere ohne von der Rechtsprechung abweichende objektive Beurteilungsgrundlagen, auch getan. Es ist dabei nur zu einem für die Beteiligte zu 1 ungünstigen und für die Beteiligte zu 3 günstigen Ergebnis gelangt. bb) Ob der Prüfung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. die Feststellung vorangeht, daß die Abkömmlinge im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsunfähig waren, oder ob es ohne Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit im einzelnen nur auf die mangelnde Altersreife als alleinigen Grund ankommt, ist für die Prüfung der Auswirkung der mangelnden Altersreife und für die Prognose auf die Zukunft ohne rechtliche Bedeutung. Etwaige Unterschiede zwischen dem angefochtenen Beschluß und den von der Rechtsmittelbegründung zitierten Entscheidungen wären nicht entscheidungserheblich. Die Beteiligte zu 1 macht nämlich selbst nicht geltend, die Geschwister seien unabhängig von der mangelnden Altersreife im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig oder wirtschaftsunfähig gewesen. cc) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels meint, das 8 8 Beschwerdegericht hätte abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. prüfen müssen, ob die - wenn auch wirtschaftsunfähige - älteste Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 auch im Falle einer für diese günstigen Zukunftsprognose vorgehen würde, ist eine Abweichung im Sinne des S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. dd) Zur Annahme der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe im Gegensatz insbesondere zu der in der Rechtsmittelbegründung auf Seite 11 zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle die abstrakten Anforderungen an eine Prognose zu lasten der Beteiligten zu 1 verschärft, ist darauf hinzuweisen, daß Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts die Überlegung war, die mangelnde Altersreife könne nur dann alleiniger Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit sein, wenn positiv festgestellt werden könne, "daß bestimmte Umstände für ein späteres Hineinwachsen ... in die Aufgaben des Hof-eigentümers sprechen". Dieser Ausgangspunkt stimmt mit der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle voll überein. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in OGHZ 4, 1, 5 keinen abweichenden Rechtssatz zur Prüfungsgrundlage aufgestellt. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Abschluß der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. für die Beteiligte zu 1 ausführt, ihr habe nicht die Prognose gestellt werden können, daß alle Umstände dafür sprächen, daß sie nach Neigung, Berufstätigkeit und Ausbildung in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde, sollte damit offensichtlich kein strengerer Maßstab als zu Beginn der Ausführungen aufgestellt werden. Das Beschwerdegericht hat bestimmte Umstände im einzelnen erörtert. Es hat aus ihnen aber keine Prognose zugunsten der Beteiligten zu 1 herzuleiten vermocht. 9 ee) Die Auffassung der Revision, das Beschwerdegericht habe entgegen zitierter Rechtsprechung bei der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO a.F. den Rechtssatz aufgestellt, die auf den Zeitpunkt des Erbfalls bezogene Prognose könne auch mit späteren Ereignissen begründet werden, ist nicht zutreffend. Das Beschwerdegericht hat die von ihm geforderte Prognose ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Erbfalles bezogen. Es hat seine Prognose nur durch spätere Ereignisse als bestätigt oder "bewahrheitet" angesehen. b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiche von B6HZ 47, 58, 63 f ab, wird übersehen, daß sich die Vergleichsentscheidung mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Einziehung eines Erbscheins nicht befaßt. 3. Sind somit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt, so ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus den SS 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Hagen Linden Vogt