Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thuiran und die Richter Prof. April 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, welcher den Beteiligten zu 2, 3, und 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Daraufhin habe er, der Beteiligte zu 1, sich beruflich entsprechend qualifiziert, erhebliche Investitionen vorgenommen und so auf die spätere Übernahme des Hofes als Vollerbe eingestellt. Soweit er durch die letztwillige Verfügung des Erblassers, von der er erst nach dessen Tode Kenntnis erhalten habe, in seiner Rechtsstellung als Vollerbe beschränkt sei, hält er diese für unwirksam. Der Antragsteller hat die Erteilung eines Hoffolgezeug-nisses dahin beantragt, daß er den Erblasser als unbeschränkter Hoferbe (Vollerbe) beerbt habe. Das Beschwerdegericht führt aus: Ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung eines Hofes nach § 6 Abs. 1 Höf eO übertragen worden sei, werde im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 HöfeO von der Hoferbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser nach der Übertragung bestimme, daß der Übernehmer zwar Vorerbe werden, der Nacherbfall aber noch vor seinem, des Übernehmers, Tode eintreten solle. Im Wege der ergänzenden Auslegung hat es das Testament deshalb dahin vervollständigt, daß der Erblasser, wenn er die Unwirksamkeit der Anordnung des Eintritts der Nacherbfolge mit dem 60. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie meint, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, daß der angefochtene Beschluß von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 15. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, damit habe es die Rechtsfrage dahingehend beantwortet, daß entgegen den Vergleichs-entScheidungen des Bundesgerichtshofes eine formlose Hof-vollerbenbestimmung nicht in Betracht komme. Das Beschwerdegericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, daß die frühere Rechtsprechung zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung seit der Novellierung der Höfeordnung nicht mehr anwendbar sei. Ob Anlaß bestanden hätte, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ist eine Frage, welcher der Senat nur nachgehen könnte, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. 3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus SS 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 9/87 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Beteiligte:
. Alwin Nr • l&t LflHHHI
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und
2. Emma MIHHB 9eb * H
3. Lore Mim^geb. mm, Ortsteil Ni - zu 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt
4. Maria B(
geb. L{
h c
5. Rechtsanwalt-
für unbekannte Hofnacherben
als Pfleger
Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thuiran und die Richter Prof. Dr.Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. April 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, welcher den Beteiligten zu 2, 3, und 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu zu 1, 3 und 4 sind die verstorbenen Landwirts
2 ist die Witwe, die Beteiligten ehelichen Kinder des am 18. Mai 1985 Bernard Ewald LI
Der Erblasser war Band Blatt
Eigentümer des im Grundbuch von 404 eingetragenen, 42,3687 ha großen
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Hofes im Sinne der Höfeordnung. Durch notarielles Testament vom 16. September 1982 bestimmte er, daß der Beteiligte zu 1 Vorerbe des Hofes werden solle. Die Bestimmung des Nacherben solle davon abhängen, ob der Beteiligte zu 1 bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres ein eheliches Kind hinterließe oder nicht. Der Beteiligte zu 1 ist Landwirtschaftsmeister und seit dem Jahre 1971 verheiratet. Kinder sind aus dieser Ehe bisher nicht hervorgegangen. Mit Pachtverträgen vom 1. April 1967, 1. Dezember 1971 und 1. März 1979 pachtete er für jeweils 10 Jahre vom Erblasser den gesamten Hof nebst Inventar.
Der Beteiligte zu 1 macht geltend, daß ihm der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes vorbehaltlos übertragen habe. Daraufhin habe er, der Beteiligte zu 1, sich beruflich entsprechend qualifiziert, erhebliche Investitionen vorgenommen und so auf die spätere Übernahme des Hofes als Vollerbe eingestellt. Soweit er durch die letztwillige Verfügung des Erblassers, von der er erst nach dessen Tode Kenntnis erhalten habe, in seiner Rechtsstellung als Vollerbe beschränkt sei, hält er diese für unwirksam.
Der Antragsteller hat die Erteilung eines Hoffolgezeug-nisses dahin beantragt, daß er den Erblasser als unbeschränkter Hoferbe (Vollerbe) beerbt habe.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat durch einen Vorbescheid den Erlaß eines Hoffolgezeugnisses angekündigt, das den Antragsteller als unbeschränkten Hoferben ausweist.
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Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 3 und 5 Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß aufgehoben und das Verfahren an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 weiterhin das Ziel der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten. Der Beteiligte zu 5 beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Beschwerdegericht führt aus: Ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung eines Hofes nach § 6 Abs. 1 Höf eO übertragen worden sei, werde im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 HöfeO von der Hoferbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser nach der Übertragung bestimme, daß der Übernehmer zwar Vorerbe werden, der Nacherbfall aber noch vor seinem, des Übernehmers, Tode eintreten solle. Im Wege der ergänzenden Auslegung hat es das Testament deshalb dahin vervollständigt, daß der Erblasser, wenn er die Unwirksamkeit der Anordnung des Eintritts der Nacherbfolge mit dem 60. Lebensjahr erkannt hätte, auch für den Fall der Kinderlosigkeit des Vorerben den Eintritt des Nacherbfalls (erst) auf den Zeitpunkt des Todes des Vorerben bestimmt hätte. Als Hofnacherben hat es entsprechend § 2104 BGB das Kind des Hofvorerben angesehen, das kraft Gesetzes als Hoferbe berufen wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Nacherbfalles verstorben wäre.
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III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89,
149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht s
1. Sie meint, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, daß der angefochtene Beschluß von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 15. Februar 1979, AgrarR 1979, 194, und vom 5. Mai 1983, AgrarR 1983,
244, abweiche. Das Beschwerdegericht habe nicht geprüft, ob die Rechtsprechung zur formlosen Hoferbenbestimmung nach der
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Novellierung der Höfeordnung weiter anwendbar bleibe und auch im vorliegenden Falle anzuwenden sei. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, damit habe es die Rechtsfrage dahingehend beantwortet, daß entgegen den Vergleichs-entScheidungen des Bundesgerichtshofes eine formlose Hof-vollerbenbestimmung nicht in Betracht komme.
Damit verkennt die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Das Beschwerdegericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, daß die frühere Rechtsprechung zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung seit der Novellierung der Höfeordnung nicht mehr anwendbar sei. Ob Anlaß bestanden hätte, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ist eine Frage, welcher der Senat nur nachgehen könnte, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Dies ist indessen nicht der Fall, weil es, wie dargelegt, an der Abweichung in einer Rechtsfrage fehlt.
2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1980, Agrarrecht 1980, 337, ab. Der Bundesgerichtshof habe dort die Frage offengelassen, ob der Antrags-gegner jenes Falles Hofvollerbe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO gewesen sei. Abweichend davon habe das Beschwerdegericht diese Rechtsfrage dahingehend beantwortet, daß die Hofvoll-erbenstellung nachträglich entzogen werden könne.
Auch damit ist eine Abweichung in einer Rechtsfrage nicht dargetan. Wie die Rechtsbeschwerde insoweit zutreffend ausführt, hat der Bundesgerichtshof in der Vergleichsent-
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Scheidung die Rechtsfrage offengelassen. Er hat mithin einen einschlägigen Rechtssatz, von dem das Beschwerdegericht hätte abweichen können, gerade nicht aufgestellt.
3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus SS 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Thumm Hagen Linden