Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 109.728,41 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Da hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet, ist die Entscheidung für den Senat bindend (st. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und hätte nur auf eine zulässigerweise erhobene Ab-weichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden können.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 8/98 BESCHLUSS vom 8. Juli 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juli 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 109.728,41 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Da hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet, ist die Entscheidung für den Senat bindend (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher 3 nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) dargelegt hätte (vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff). Das ist aber nicht der Fall. Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe den geltend gemachten Anspruch vom Grunde her nicht ausreichend ermittelt, habe Parteivorbringen zur Rückerstattung von ein-gebrachtem Inventar nicht berücksichtigt und andere Verfahrensfehler begangen. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und hätte nur auf eine zulässigerweise erhobene Ab-weichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel