vertreten durch den Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde führer in, Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 09 7 r / c BLw 8/96 BESCHLUSS vom 13. Juni 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Agrargenossenschaft Vorstand, T( e.G vertreten durch den Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde führer in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt $ 2. Walter F Nr .i # Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, TtraßeÄ» 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Juni 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 1995 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 56.890 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt hat. Sie rügt lediglich die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die dabei erhobenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß machen das Rechtsmittel jedoch nicht 3 zulässig und könnten nur auf eine zulässigerweise erhoben^ Abweichungsrechtsbeschwerde hin vom Senat auf ihre Begründetheit geprüft werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, dißs Festsetzung des Geschäftswert auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO. Hagen Vogt Wenzel