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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. April 1987 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. April 1987 ist u.a. den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten je eine Beschlußausfertigung übersandt worden. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, das Beschwerdegericht sei im Zusammenhang mit der Zurückforderung der zunächst übersandten Beschlußausfertigung und der späteren Herausgabe der "richtigen" Beschlußausfertigung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in MDR 1950, 491 und OLG Hamm in FamRZ 86, 583 abgewichen. Aus beiden Entscheidungen ergebe sich, daß Beschlüsse, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar seien, eine Innenbindung des Gerichtes erzeugen und dementsprechend vom erlassenen Gericht nicht abgeändert werden könnten. Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß eine Bindungswirkung in dem von der Rechtsbeschwerde dargelegten Sinne ausdrücklich nicht verneint hat, ist es auch nicht stillschweigend von einem entsprechenden Rechtssatz abgewichen. Mai 1987 (Bl. 173 GA) ausgeführt hat, hatten die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats zunächst nur ein aus Rubrum und Beschlußformel bestehendes Exemplar des Beschlusses unterschrieben. Durch ein Versehen der Geschäftsstelle seien dem Beschluß nicht unterschriebene Teile eines Votums als Beschlußgründe beigefügt worden. Das Beschwerdegericht hat sich also gerade nicht für berechtigt gehalten, von wirksamen Teilen eines erlassenen Beschlusses später abzuweichen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligteRechtssatzBeschlußausfertigungLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 8/87
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Gewährung von Pachtschutz
 Beteiligte:
1. Eheleute Werner und Olga RfliB, M(
>, NI
Pächter, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
-	vertreten durch Rechtsanwalt Frhr. v.
2. Bernhard
 Verpächter, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
-	vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Will
<2
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. April 1987 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 43.524,62 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Nordenham hat mit Beschluß vom 15. Dezember 1986 einen Pachtverlängerungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. April 1987 zurückgewiesen. Gemäß
I
3
Verfügung vom 8. April 1987 ist u.a. den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten je eine Beschlußausfertigung übersandt worden. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts vom 9. April 1987 wurde den Beteiligten mitgeteilt, bei dem am 8. April 1987 aufgrund eines Versehens herausgegangenen Beschluß vom 2. April 1987 habe es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt, um dessen Rückgabe daher gebeten werde. Gleichzeitig wurde die "... richtige Beschlußausfertigung" übersandt.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 ihren Pachtschutzantrag weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen
4
sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die an-gefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, das Beschwerdegericht sei im Zusammenhang mit der Zurückforderung der zunächst übersandten Beschlußausfertigung und der späteren Herausgabe der "richtigen" Beschlußausfertigung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in MDR 1950, 491 und OLG Hamm in FamRZ 86, 583 abgewichen. Aus beiden Entscheidungen ergebe sich, daß Beschlüsse, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar seien, eine Innenbindung des Gerichtes erzeugen und dementsprechend vom erlassenen Gericht nicht abgeändert werden könnten. Von diesem Rechtssatz sei das Oberlandesgericht vorliegend abgewichen, indem es die am 8. April 1987 herausgegebene Beschlußausfertigung durch die am 9. April 1987 übersandte Beschlußausfertigung für hinfällig erklärt habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß eine Bindungswirkung in dem von der Rechtsbeschwerde dargelegten Sinne ausdrücklich nicht verneint hat, ist es auch nicht stillschweigend von einem entsprechenden Rechtssatz abgewichen. Ausweislich der Gerichtsakten sieht der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Oldenburg den zunächst übersandten Beschluß in seinen "Gründen" als bloßen Entwurf
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an. Wie der Vorsitzende des 10. Zivilsenats des Beschwerdegerichts im Vermerk vom 7. Mai 1987 (Bl. 173 GA) ausgeführt hat, hatten die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats zunächst nur ein aus Rubrum und Beschlußformel bestehendes Exemplar des Beschlusses unterschrieben. Durch ein Versehen der Geschäftsstelle seien dem Beschluß nicht unterschriebene Teile eines Votums als Beschlußgründe beigefügt worden. Das Beschwerdegericht hat sich also gerade nicht für berechtigt gehalten, von wirksamen Teilen eines erlassenen Beschlusses später abzuweichen. Es hat dementsprechend keinen mit den Vergleichsentscheidungen nicht übereinstimmenden Rechtssatz aufgestellt.
Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Thumm	Hagen	Linden