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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 begehrt die Zuweisung des zu dem Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 13 Grundstückverkehrsgesetz an ihn. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, eine Zuweisung des zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens sowie des Inventars an den Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer stehe mit den Vorstellungen des Erblassers in Widerspruch; sie habe deshalb zu unterbleiben. Unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht den nach § 15 GrdstVG für die Zuweisung an einen Miterben maßgeblichen wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zutreffend erforscht hat, kann dem Begehren des Beteiligten zu 1 schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes an einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft der Beteiligten fehlt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG). Die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser war also durch letztwillige Verfügung abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Daß die letztwillige Verfügung angesichts des Vor-versterbens der zur Vorerbin bestimmten Mutter der Beteiligten praktisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser Juli 1963, V BLw 8/63, BGHZ 40, 60, 61 ff, ausgeführt, für die Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens sei nicht entscheidend, daß der Erblasser durch seine Verfügung von Todes wegen einen Rechtszustand herbeigeführt habe, der sich von der gesetzlichen Erbfolge nicht unterscheide. Zwar ist dort die Anwendung des § 13 GrdstVG trotz Vorliegens eines Testaments dann für möglich gehalten worden, wenn ein Erblasser in der letztwilligen Verfügung erklärt, es solle hinsichtlich des Nachlasses bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden, er damit also die gesetzliche Erbfolge und nicht den letzten Willen als maßgebend bezeichnet. Der Erblasser hat also seinen letzten Willen und nicht lediglich die gesetzliche Regelung als maßgebend bezeichnet. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 15 GrdstVG § 27 LwVG § 561 ZPO § 13 GrdstVG § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtgesetzlicheErblasserZuweisungVerfügungErbfolgeRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V.
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BLw 8/86	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes
 Beteiligte:
zu 2-4: Antragsgegner und Rechtsbeschwerde gegner.
K
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Mai 1987 durch die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle sowie die ehrenamtlichen Richter Siefer und Erdmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1984 ergangenen Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 63 170 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vater der Beteiligten (Erblasser) war im Grundbuch von	als	Eigentümer	landwirtschaft-
lich genutzter Grundstücke eingetragen. Am 8. August 1963 fertigte er folgendes handschriftliches Testament:
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"Nach meinem Tod soll meine Frau" - die Mutter der Beteiligten - "mein Barvermögen sowie das gesamte lebende und tote Inventar zur alleinigen Verwendung erhalten. Von meinem Haus und meinem Grundvermögen soll meine Frau die Nutznießung haben solange sie lebt, verkaufen darf sie davon nichts. Nach ihrem Tode soll dann die gesetzliche Erbfolge eintreten. Sollte sich meine Frau wieder verheiraten soll die gesetzliche Erbfolge nach ihrer Verheiratung eintreten.
Dies ist mein letzter Wille."
Die Mutter der Beteiligten verstarb im Jahre 1982, der Erblasser im Jahre 1983. Die Beteiligten sind nunmehr im Grundbuch als Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung "in Erbengemeinschaft zu je 1/4 Erbteil" eingetragen.
Der Beteiligte zu 1 war seit 1958 im väterlichen Betrieb tätig; mit Vertrag vom 24. März 1978 wurde ihm der Betrieb dann verpachtet.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Zuweisung des zu dem Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 13 Grundstückverkehrsgesetz an ihn.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Zuweisungsantrag weiter. Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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A"
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, eine Zuweisung des zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens sowie des Inventars an den Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer stehe mit den Vorstellungen des Erblassers in Widerspruch; sie habe deshalb zu unterbleiben.
III.
Die hiergegen gerichtete, nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässige, Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht den nach § 15 GrdstVG für die Zuweisung an einen Miterben maßgeblichen wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zutreffend erforscht hat, kann dem Begehren des Beteiligten zu 1 schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes an einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft der Beteiligten fehlt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG).
Nach der bindenden Auslegung des Beschwerdegerichts (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO) hatte der Erblasser durch Testament vom 8. August 1963 seine Ehefrau zur Vorerbin eingesetzt. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sollten als Nacherben erst nach dem Tode bzw. mit einer Wiederverheiratung ihrer Mutter den Nachlaß erhalten. Die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser war also durch letztwillige Verfügung abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Daß die letztwillige Verfügung angesichts des Vor-versterbens der zur Vorerbin bestimmten Mutter der Beteiligten praktisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser
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herbeigeführt hat, ist unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Beschluß vom 9. Juli 1963, V BLw 8/63, BGHZ 40, 60, 61 ff, ausgeführt, für die Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens sei nicht entscheidend, daß der Erblasser durch seine Verfügung von Todes wegen einen Rechtszustand herbeigeführt habe, der sich von der gesetzlichen Erbfolge nicht unterscheide. Es komme vielmehr auf den Berufungsgrund und nicht auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung an. Zwar ist dort die Anwendung des § 13 GrdstVG trotz Vorliegens eines Testaments dann für möglich gehalten worden, wenn ein Erblasser in der letztwilligen Verfügung erklärt, es solle hinsichtlich des Nachlasses bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden, er damit also die gesetzliche Erbfolge und nicht den letzten Willen als maßgebend bezeichnet. Diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht erfüllt. Das Testament vom 8. August 1963 verweist nicht lediglich auf die gesetzliche Erbfolge, es enthält vielmehr in Abweichung von ihr die Einsetzung von Vor- und Nacherben. Der Erblasser hat also seinen letzten Willen und nicht lediglich die gesetzliche Regelung als maßgebend bezeichnet.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes ist mithin unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unbegründet zurückzuweisen.
Hagen	Linden	Räfle
&