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BGH

Gericht: BGH

März 1985 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Außer einem Altenteil übernahm der Antragsgegner die Verpflichtung, an die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) eine Abfindung von 20 000 DM zu zahlen. April 1973 verkaufte der Antragsgegner die zu dem Hof gehörende und 3,3210 ha große Parzelle Feldbehn-moor für 665 000 DM. Von dem Erlös erwarb der Antragsgegner für einen Kaufpreis von 165 000 DM 8,9820 ha Grünland; die Umschreibung auf den Antragsgegner erfolgte am 10. Die verpachtete Grundstücksfläche wurde vom Bestand des Hofgrundbuchs abgeschrieben und auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen. Beim Landwirtschaftsgericht hat sie beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 250 000 DM nebst Zinsen sowie zur Auskunft über den Inhalt des mit dem Kraftfahrzeughändler van den BMBfe abgeschlossenen Pachtvertrags, in dem sie eine verschleierte Veräußerung sieht, zu verurteilen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluß vom 10. Mai 1984 (BGHZ 91, 154) die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung von 100 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Das Beschwerdegericht hat nunmehr den Antragsgegner zur Zahlung von 20 505,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Senats BGHZ 40, 169 und 40, 172 abgewichen, weil es das vom Antragsgegner hinzugekaufte Grünland als für den Hof erworben angesehen habe, obwohl dieses Grundstück zunächst als hoffreies Vermögen eingetragen und erst am 8. Da nach den angeführten Entscheidungen die Grundgedanken der früheren Anerbengesetze des norddeutschen Raumes für die Höfeordnung übernommen worden seien, müßten Ersatzgrundstücke auch innerhalb der Jahresfrist des § 13 Abs. 2 HöfeO a.F. mit dem Hofvermerk versehen werden. Die Entscheidung BGHZ 40, 169 befaßt sich mit der Frage, unter welchen Umständen eine Veräußerung von Hofgrundstücken zur Erhaltung des Hofes erforderlich sein kann. BGHZ 40, 172, 177 ff hat lediglich ausgesprochen, der Wegfall des Ergänzungsanspruchs bei Hinzuerwerb von Grundstücken setze voraus, daß die Hofeigenschaft für den Restbesitz entweder fortbestanden hat oder innerhalb Jahresfrist wieder entstanden ist. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß auch deswegen von BGHZ 40, 169 ab, weil er für die Notwendigkeit der Veräußerung eines Hofgrundstücks einen milden Maßstab (durch Nichtberücksichtigung eines Mehrerlöses von 180 000 DM aus dem Verkauf der Parzelle Feldbehnmoor als vorhandene Eigenmittel des Antragsgegners) angelegt habe, während in der Vergleichsentscheidung ein Mittelmaß zugrunde gelegt worden sei.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO
HofVeräußerungBeschwerdegerichtAntragsgegnerBeschlußRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
015
Z
BLw 8/85
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO
Beteiligte:
1. Anneliese J1
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
in K(
2. Ernst Adolf Hl
>, K|
Straße
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
■'-V_
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1985 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 79 494,38 DM festgesetzt.
2 au-

Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 2) erwarb aufgrund notariellen Vertrags vom 23. September 1969, geändert durch Vertrag vom 30. September 1969, von seinem Vater den im Grundbuch von mm Blatt4008 eingetragenen Hof, der damals 34,2453 ha groß war. Außer einem Altenteil übernahm der Antragsgegner die Verpflichtung, an die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) eine Abfindung von 20 000 DM zu zahlen.
Am 24. April 1973 verkaufte der Antragsgegner die zu dem Hof gehörende und 3,3210 ha große Parzelle Feldbehn-moor für 665 000 DM. Etwa 0,75 ha davon waren nach dem im Jahre 1965 aufgestellten Flächennutzungsplan der Gemeinde Quickborn als Bauland ausgewiesen. Die Käufer wurden am 4. Februar 1975 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Von dem Erlös erwarb der Antragsgegner für einen Kaufpreis von 165 000 DM 8,9820 ha Grünland; die Umschreibung auf den Antragsgegner erfolgte am 10. Juli 1974.
Den restlichen Veräußerungserlös von 500 000 DM verwandte der Antragsgegner zur Errichtung einer neuen Hofstelle.
Die alte Hofstelle verpachtete er am 11. Juli 1974 an den Kraftfahrzeughändler van den B^^^. Die verpachtete Grundstücksfläche wurde vom Bestand des Hofgrundbuchs abgeschrieben und auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen.
Ferner hatte der Antragsgegner aufgrund eines Tausch Vertrags vom 22. März 1972 ein 0,4525 ha großes Grundstück des Hofes zu einem Quadratmeterpreis von 5 DM an die Ge-

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meinde Quickborn veräußert. Als Gegenleistung erhielt er eine 0,24 ha große Parzelle zu einem Quadratmeterpreis von 1 DM. Der Differenzbetrag von 18 591 DM wurde an den Antragsgegner bar bezahlt.
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner eine Ausgleichszahlung gemäß § 13 Abs. 2 HöfeO.
Beim Landwirtschaftsgericht hat sie beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 250 000 DM nebst Zinsen sowie zur Auskunft über den Inhalt des mit dem Kraftfahrzeughändler van den BMBfe abgeschlossenen Pachtvertrags, in dem sie eine verschleierte Veräußerung sieht, zu verurteilen. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, das von ihm erworbene Ersatzland sei gleichwertig, außerdem sei die Veräußerung wegen des schlechten baulichen Zustands der alten Hofstelle zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; das Beschwerdegericht hat ihnen stattgegeben.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluß vom 10. Mai 1984 (BGHZ 91, 154) die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung von 100 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 1976 verurteilt worden ist. In diesem Umfang hat er die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Das Beschwerdegericht hat nunmehr den Antragsgegner zur Zahlung von 20 505,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 1976 verurteilt und den weitergehenden Zahlungsantrag zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die »von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9? 89, 149,
 150 f).

5
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
1.	Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Senats BGHZ 40, 169 und 40, 172 abgewichen, weil es das vom Antragsgegner hinzugekaufte Grünland als für den Hof erworben angesehen habe, obwohl dieses Grundstück zunächst als hoffreies Vermögen eingetragen und erst am 8. Juli 1977 auf das Grundbuchblatt des Hofes übertragen worden sei. Da nach den angeführten Entscheidungen die Grundgedanken der früheren Anerbengesetze des norddeutschen Raumes für die Höfeordnung übernommen worden seien, müßten Ersatzgrundstücke auch innerhalb der Jahresfrist des § 13 Abs. 2 HöfeO a.F. mit dem Hofvermerk versehen werden.
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist damit nicht dargetan. Die Entscheidung BGHZ 40, 169 befaßt sich mit der Frage, unter welchen Umständen eine Veräußerung von Hofgrundstücken zur Erhaltung des Hofes erforderlich sein kann. Sie betrifft mithin eine andere als die vom Beschwerdegericht entschiedene Rechtsfrage. BGHZ 40, 172, 177 ff hat lediglich ausgesprochen, der Wegfall des Ergänzungsanspruchs bei Hinzuerwerb von Grundstücken setze voraus, daß die Hofeigenschaft für den Restbesitz entweder fortbestanden hat oder innerhalb Jahresfrist wieder entstanden ist. Nur unter diesem Gesichtspunkt nimmt der Beschluß Bezug auf die Vorbilder des § 13 Abs. 2 HöfeO in § 19 Abs. 3 des hannoverschen Hofgesetzes und § 32 Abs. 2 des westfälischen Anerbengesetzes; weitergehende Folgerungen daraus enthält die Entscheidung nicht.
2.	Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß auch deswegen von BGHZ 40, 169 ab, weil er für die Notwendigkeit der Veräußerung eines Hofgrundstücks einen milden Maßstab (durch Nichtberücksichtigung eines Mehrerlöses von 180 000 DM aus dem Verkauf der Parzelle Feldbehnmoor als vorhandene Eigenmittel des Antragsgegners) angelegt habe, während in der Vergleichsentscheidung ein Mittelmaß zugrunde gelegt worden sei. Entsprechend dem Senatsbeschluß vom 11. Juli 1961, V BLw 26/60 (RdL 61, 264) sei dann die Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben.
Auch damit ist eine Abweichung nicht dargetan.
BGHZ 40, 169 stellt keinen allgemeinen Maßstab auf, an dem die Erforderlichkeit einer Veräußerung von Hofgrundstücken zu messen wäre. Das ergibt sich schon daraus, daß der Beschluß gerade für die hier entscheidende Frage, wann die Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Anpassung der Wirtschaft eines Hofes an die heutigen Erfordernisse eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Veräußerung von Grundstücken gebietet, auf eine abschließende Würdigung verzichtet (aaO S. 171) .
3.	Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen.
7
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44,
Dr. Thumm
 Hagen
4 5 LwVG.
Linden