Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 7/98 BESCHLUSS vom 23. April 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung Beteiligte; 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. April 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 47.957,54 DM. Gründe : Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat insbesondere keinen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe in bezug auf das der Abfindung zugrunde gelegte Eigenkapital seine Amtsermittlungspflicht verletzt und darüber hinaus die Abfindung falsch berechnet. 3 Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel