Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 19. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.3 Er benennt nicht eine Vergleichsentscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser ihn beschwert (Feststellungen zur Hofeigenschaft und zu dem Hoferben). Eine Überprüfung ist dem Senat aber nicht möglich, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 7/97 BESCHLUSS vom 2. Oktober 1997 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 19. Dezember 1996 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 358.200 DM. Gründe I. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 den Hof B hinterlassen hat und zu diesem Hof bestimmte Grundstücke gehören, daß der Beteiligte zu 1 insoweit Hoferbe geworden ist und bestimmte Bankguthaben sowie hinterlassenes Bargeld nicht hofzugehörig sind. Im übrigen hat es die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) statthaft. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde aber nicht dargelegt. Er benennt nicht eine Vergleichsentscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser ihn beschwert (Feststellungen zur Hofeigenschaft und zu dem Hoferben). Eine Überprüfung ist dem Senat aber nicht möglich, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel