* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den Hof, den ihr am 11. September 1994 verstorbenen Bruders des Erblassers und hat ebenfalls die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ebenfalls nicht gegeben sind. Der von ihm aufgestellte Rechtssatz, daß der Hoferbe selbst in der Lage sein muß, die Maßnahmen eines sachkundigen Verwalters oder Pächters auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, steht nicht in Widerspruch zu dem von dem Oberlandesgericht Hamm aufgestellten Rechtssatz. Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin geltend macht, das Beschwerdegericht sei zudem "von seiner eigenen Entscheidung in MDR 1979, 38" abgewichen, handelt es sich um ein - nicht nachprüfbares - Fehlzitat. Darüber hinaus findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) . Schließlich ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1958 (V BLw 15/58, RdL 1958, 315) abgewichen, nach der die Wirtschaftsfähigkeit nicht den Willen des Hoferben zur Selbstbewirtschaftung des ihm angefallenen Hofes erfordert. Es hat vielmehr nur tatrichterlich festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von § 6 Abs.7 HöfeO in der Lage ist, den Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften, ohne darauf abzustellen, ob sie die Bewirtschaftung überhaupt persönlich übernehmen will.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 6 HoefeO § 20 KostO
HofBeteiligtebeteiligtAbweichungBLwLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 7/96
BESCHLUSS
vom 2. Mai 1996
056
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte:
1. Liesel Hl
 geh. Wj
 Straße
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kollegen,
2. Dorothee W| Uta Wi
, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Nachlaßverwalter:
r
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 1995 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 211.200 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den Hof, den ihr am 11. Oktober 1994 verstorbener Bruder hinterlassen hat. Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte auch keine Kinder. Die Betei-
3
ligte zu 2 ist das älteste von drei Kindern des am 29. September 1994 verstorbenen Bruders des Erblassers und hat ebenfalls die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde .
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ebenfalls nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin vertritt zwar die Auffassung, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1988, 282, 283) abgewichen, legt hierzu jedoch schon nicht dar, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht in Abweichung von der angezogenen Entscheidung aufgestellt haben soll (BGHZ 89, 149, 151). Dies wäre ihr auch nicht möglich gewesen, weil eine Abweichung tatsächlich nicht vorliegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung ausgeführt, daß die von dem Eigentümer eines langfristig verpachteten Hofes zu fordernden Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher, organisatorischer Hinsicht nicht zu hoch angesetzt werden dürften, und hat Grundkenntnisse für ausreichend erachtet, zu deren Vervollständigung ein kürzeres Praktikum (vom Frühjahr bis zur Feldbestellung im Herbst) in einem gut geführ  4 -
ten landwirtschaftlichen Betrieb ausreichen würde. Das Beschwerdegericht hat keine andere Rechtsauffassung vertreten. Der von ihm aufgestellte Rechtssatz, daß der Hoferbe selbst in der Lage sein muß, die Maßnahmen eines sachkundigen Verwalters oder Pächters auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, steht nicht in Widerspruch zu dem von dem Oberlandesgericht Hamm aufgestellten Rechtssatz. Ob die Beteiligte zu 1 über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist eine tatrichterliche Feststellung, die eine Abweichung nicht zu begründen vermag.
Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin geltend macht, das Beschwerdegericht sei zudem "von seiner eigenen Entscheidung in MDR 1979, 38" abgewichen, handelt es sich um ein - nicht nachprüfbares - Fehlzitat. Darüber hinaus findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) .
Schließlich ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1958 (V BLw 15/58, RdL 1958, 315) abgewichen, nach der die Wirtschaftsfähigkeit nicht den Willen des Hoferben zur Selbstbewirtschaftung des ihm angefallenen Hofes erfordert. Es hat vielmehr nur tatrichterlich festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von § 6 Abs. 7 HöfeO in der Lage ist, den Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften, ohne darauf abzustellen, ob sie die Bewirtschaftung überhaupt persönlich übernehmen will.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 34 Abs. 2 LwVG, § 20 Satz 2 HöfeVfO, § 19 Abs. 2 bis 5 KostO.
Hagen	Vogt	Wenzel