Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgerichts -vom 11. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 11. Dagegen richtet sich die beim Landwirtschaftsgericht eingereichte und an den Bundesgerichtshof weitergeleitete "Beschwerde" der Antragsteller. Der Senat geht davon aus, daß die Antragsteller ihre Beschwerde als Rechtsbeschwerde behandelt wissen wollen, weil sie einer Abgabe durch das Landwirtschaftsgericht an den Bundesgerichtshof nicht widersprochen haben. Unentschieden bleibt auch, ob die beim unrichtigen Adressaten (dem Landwirtschaftsgericht) eingelegte Beschwerde (§ 26 Abs. 1 LwVG) dadurch zulässig wurde, daß sie innerhalb der Beschwerdefrist an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsbeschwerde jedenfalls innerhalb der Frist des § 26 Abs. 2 LwVG nicht begründet.
BUNDESGERICHTSHOF v. BLw 7/93 BESCHLUSS vom 8.' Juni 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Rückgabe eines Grundstücks Beteiligte: 1. Uwe MfHP' 2. Karl Helmut Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: 3. Agrargenossenschaft e.G. TflHBHV' w( Straße, KjflHBP' gesetzlich vertreten durch ihren Vorsitzenden Otto ebenda. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte 2 t* Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgerichts -vom 11. Januar 1993 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600.000 DM. Gründe I. Die Antragsteller verlangen als Erben des eingetragenen Eigentümers die Herausgabe eines Grundstücks von der Antragsgegnerin. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 11. Januar 1993 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die beim Landwirtschaftsgericht eingereichte und an den Bundesgerichtshof weitergeleitete "Beschwerde" der Antragsteller. 3 II. Der Senat geht davon aus, daß die Antragsteller ihre Beschwerde als Rechtsbeschwerde behandelt wissen wollen, weil sie einer Abgabe durch das Landwirtschaftsgericht an den Bundesgerichtshof nicht widersprochen haben. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dazu kann offen bleiben, ob es sich im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handelt (§ 65 Satz 1 LwAnpG). Unentschieden bleibt auch, ob die beim unrichtigen Adressaten (dem Landwirtschaftsgericht) eingelegte Beschwerde (§ 26 Abs. 1 LwVG) dadurch zulässig wurde, daß sie innerhalb der Beschwerdefrist an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsbeschwerde jedenfalls innerhalb der Frist des § 26 Abs. 2 LwVG nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel