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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin begehrt die Einziehung des Hof-folgezeugnisses und die Erteilung eines Erbscheines, nach dem sie Vollerbin entsprechend gesetzlicher Erbfolge und nicht nur Vorerbin sei. Eine Bestimmung der Antragstellerin zur Hoferbin durch ein Testament sei nicht erfolgt. Die Löschung des Hof Vermerkes führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung, da der Verlust der Hofeigenschaft erst nach dem Tode des Erblassers eingetreten sei. Sie ist nicht nach S 24 Abs. 1 LwVG statthaft. Zulassen kann das Rechtsmittel nur das Oberlandesgericht, nicht der Bundesgerichtshof.Die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht ist unanfechtbar (BGH, Beschl. 2. Da es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines diesßr Gerichte beantwortet hat. 1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 5 HöfeO a.F. auf einen Fall der vorliegenden Art nicht anwendbar seien, 3. die Nacherbeneinsetzung durch Fristablauf unwirksam geworden sei und Sollte der Rechtsbeschwerde die Rüge entnommen werden können, das Beschwerdegericht habe Rechtssätze, die in Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten aufgestellt worden seien, auf den vorliegenden Fall nicht angewendet, so könnte das mangels Aufstellung eines gegenteiligen Rechts-satzes durch das Beschwerdegericht nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Die Rechtsbeschwerde ist endlich auch nicht deshalb statthaft, weil sie anstelle der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach S 24 Abs. 1 und 2 LwVG auf eine angebliche Grundrechtsverletzung gestützt wird (vgl. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 6 HoefeO § 2109 BGB § 24 LwVG
HofNacherbeneinsetzungOberlandesgerichtLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BLw 7/90
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Einziehung eines Hoffolgezeugnisses und die Erteilung eines Erbscheines
 Beteiligte;
Maria B^^ geb. V<
Haus Nr.
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Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Karl-Heinz und Wolfgang
 Heinrich
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1990 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm - Landwirtschaftssenat - wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe :
I.
Die Antragstellerin war mit dem - im Jahre 1959 mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten - Robert B^P kinderlos verheiratet. Der Ehemann war Eigentümer des im Grundbuch von L^|p eingetragenen Hofes.
Am 4. April 1961 erteilte das Amtsgericht Steinheim gemäß § 6 Abs. 2 HöfeO a.F. ein Hoffolgezeugnis. Danach war die Antragstellerin Hofvorerbin. Nacherbe war derjenige, der als Hoferbe berufen wäre, wenn der Ehemann der Antragstellerin erst im Zeitpunkt des Todes der Antragstellerin gestorben sein würde.
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Am 4. Juli 1978 entschied das Amtsgericht Blomberg, daß der Hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sei, da keine geeignete Hofstelle existiere. Der Hofvermerk wurde daraufhin gelöscht.
Die Antragstellerin begehrt die Einziehung des Hof-folgezeugnisses und die Erteilung eines Erbscheines, nach dem sie Vollerbin entsprechend gesetzlicher Erbfolge und nicht nur Vorerbin sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre Anträge weiter.
II.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die Vor- und Nacherbschaft sei in dem Hoffolgezeugnis vom 4. April 1961 zutreffend gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und § 5 HöfeO a.F. angeordnet worden. Die Stellung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe sei nicht an das Geschlecht gebunden, so daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsfolge nicht durchgreifen könnten. Eine Bestimmung der Antragstellerin zur Hoferbin durch ein Testament sei nicht erfolgt.
Die Nacherbeneinsetzung sei nicht durch Fristablauf unwirksam geworden. § 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB gelte gemäß
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§ 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht. Die Löschung des Hof Vermerkes führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung, da der Verlust der Hofeigenschaft erst nach dem Tode des Erblassers eingetreten sei.
III.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unzulässig:
1.	Sie ist nicht nach S 24 Abs. 1 LwVG statthaft. Zulassen kann das Rechtsmittel nur das Oberlandesgericht, nicht der Bundesgerichtshof. Die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht ist unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und v. 29. Januar 1987, BLw 19/86).
2.	Da es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines diesßr Gerichte beantwortet hat.
Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechts-
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frage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
In ihr werden keine Rechtssätze aus Vergleichsentscheidungen aufgezeigt, nach denen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
1.	§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 5 HöfeO a.F. auf einen Fall der vorliegenden Art nicht anwendbar seien,
2.	die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbin gegen die Art. 3 und 14 GG verstoße ,
3.	die Nacherbeneinsetzung durch Fristablauf unwirksam geworden sei und
4.	die Löschung des Hofvermerkes nach dem Tod des Erblassers zu dem Wegfall der Nacherbenbestimmung führe.
Sollte der Rechtsbeschwerde die Rüge entnommen werden können, das Beschwerdegericht habe Rechtssätze, die in Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten aufgestellt worden seien, auf den vorliegenden Fall nicht angewendet, so
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könnte das mangels Aufstellung eines gegenteiligen Rechts-satzes durch das Beschwerdegericht nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Von der vermeintlichen Unvollständigkeit der getroffenen Feststellungen hinge die Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels ab. Einer solchen Rüge könnte der Senat nur dann nachgehen, wenn die Rechts-beschwerde zulässig wäre. Das ist indessen nicht der Fall, weil das Beschwerdegericht nicht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidung in einer Rechtsfrage abgewichen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist endlich auch nicht deshalb statthaft, weil sie anstelle der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach S 24 Abs. 1 und 2 LwVG auf eine angebliche Grundrechtsverletzung gestützt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = AgrarR 1979, 312 und v. 10. April 1985, BLw 30/84).
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Hagen
 Linden
Vogt