Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 1988 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Zustimmung des Beteiligten zu 3 zur Erhöhung des Pachtzinses zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 den Erhöhungsantrag weiter. b) es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder c) das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone, eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = MDR 1980, 46; Beschl. Die Rechtsbeschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF aiLjm BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache betreffend die Erhöhung von Pachtzins Beteiligte: 1. Dr. Gustl 2. Christine S( beide wohnhaft LflBstraße Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt 3. Egon MflIHfestraßeflk, Bf Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - in der zweiten Instanz vertreten durch Rechtsanwältin van Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 1988 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragsteller, den Pachtzins für die Zeit vom 1. März 1987 bis 31. Dezember 1987 zu erhöhen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Zustimmung des Beteiligten zu 3 zur Erhöhung des Pachtzinses zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. * 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 den Erhöhungsantrag weiter. Sie machen geltend, das Beschwerdegericht habe das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzt und weiche außerdem im angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 249 ff ab. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 24 LwVG findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn a) das Oberlandesgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) oder b) es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder c) das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone, eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofor- 4 tigen Beschwerde, noch werden in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen von Gerichten angegeben, die für eine Abweichungsrechtsbeschwerde in Betracht kommen können. Das Reichsgericht zählt nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführten Gerichten (vgl. BGH Beschl. v. 20. Oktober 1954, V BLwA 4/54, LM LwVG § 24 Nr. 3). Ein behaupteter Verfahrensverstoß oder eine angebliche Grundrechtsverletzung eröffnet ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = MDR 1980, 46; Beschl. v. 13. Mai 1987, BLw 5/87; v. 20. November 1986, BLw 10/86). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84). Die Rechtsbeschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Hagen Linden Vogt