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BGH

Gericht: BGH

April 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten* zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen . Nacherbe sei der Beteiligte zu 2.Mit Rücksicht auf 1975 und 1977 geborene Abkömmlinge hat der Beteiligte zu 1 die Abänderung des Hoffolgezeug-nisses dahin beantragt, daß die Anordnung der Nacherbfolge entfalle, hilfsweise daß er zu dem befreiten Vorerben bestimmt werde. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht ausgeführt, eine Einziehung des Hof-folgezeugnisses komme nur dann in Betracht, wenn es entweder von Anfang an unrichtig gewesen oder nachträglich unrichtig geworden sei. Nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung habe der Erblasser sowohl die Nacherbfolge als auch die Bedingungen, unter denen und wann sie eintreten solle, bestimmt. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Beschwerdegericht sei bei der Auslegung des Testamentes des Erblassers von den in näher bezeichneten Entscheidungen des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofes aufgestellten Rechtssätzen, zur Klärung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung sei der wahre Wille des Erblassers zu erforschen, abgewichen. Abgesehen davon, daß nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichtes nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde, hat das Beschwerdegericht in dem Beschluß im übrigen auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, der wirkliche Wille des Erblassers sei für die Ermittlung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung nicht zu erforschen. Das Beschwerdegericht geht offensichtlich davon aus, daß die Anordnung der Nacherbfolge und die Bedingungen unter denen und wann sie ein-treten solle, dem Willen des Erblassers entspricht. Ob das Beschwerdegericht den wirklichen Willen des Erblassers zutreffend erforscht hat, ist allein eine Frage der Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels. schwerde begründenden Abweichung ist das Rechtsmittel aber ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
NacherbfolgebeteiligtAbweichungLwVGErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeHeiner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 7/87	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abänderung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte:
1.	Heinrich - genannt Heiner -	zu
 GflHIHBI^traße^r	TW/
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte
2. Reinhard	zu
 am TW,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte
 Will
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thuxnm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. April 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten* zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen .
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 370.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Söhne des am 9. Januar 1980 verstorbenen Landwirts Joseph	zu	(Erblasser) •
Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von
 Band^p Blatt^p80 eingetragenen Hofes. In dem vom Erblasser am 1. Januar 1976 errichteten Testament heißt es u.a.:
&
\
3
"Zu meinem Alleinerben und Hofeserben setze ich meinen Sohn Heiner ein. Zum Ersatzerben bestimme ich für den Fall des vorzeitigen Todes meines Sohnes Heiner oder für den Fall, daß mein Sohn Heiner nach Verheiratung ohne leibliche eheliche Kinder verstirbt, meinen jüngsten Sohn Reinhard.
Meinem Hof erben mache ich zur Auflage, daß er meinen gesamten Besitz ... in voller Größe und wertmäßig erhält. Er darf somit weder Grundstücke veräußern noch diese belasten."
Unter dem 5. Mai 1980 erteilte das Landwirtschaftsgericht einen Erbschein mit Hoffolgezeugnis, wonach der Beteiligte zu 1 Erbe und Hoferbe sei. Außerdem sei Nacherbfolge angeordnet. Diese trete im Zeitpunkt des Todes des Vorerben ein, wenn er ohne Hinterlassung ehelicher Kinder versterbe. Nacherbe sei der Beteiligte zu 2.
Mit Rücksicht auf 1975 und 1977 geborene Abkömmlinge hat der Beteiligte zu 1 die Abänderung des Hoffolgezeug-nisses dahin beantragt, daß die Anordnung der Nacherbfolge entfalle, hilfsweise daß er zu dem befreiten Vorerben bestimmt werde.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Abänderungsbegehren weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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jf
II.
Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht ausgeführt, eine Einziehung des Hof-folgezeugnisses komme nur dann in Betracht, wenn es entweder von Anfang an unrichtig gewesen oder nachträglich unrichtig geworden sei. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung habe der Erblasser sowohl die Nacherbfolge als auch die Bedingungen, unter denen und wann sie eintreten solle, bestimmt. Die Existenz zweier Abkömmlinge des Beteiligten zu 1 mache den Eintritt der Nacherbfolge nicht unmöglich. Für die Ausweisung einer befreiten Vorerbschaft bestehe angesichts des letzten Willens des Erblassers kein Raum.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbe-
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schwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Beschwerdegericht sei bei der Auslegung des Testamentes des Erblassers von den in näher bezeichneten Entscheidungen des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofes aufgestellten Rechtssätzen, zur Klärung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung sei der wahre Wille des Erblassers zu erforschen, abgewichen.
Abgesehen davon, daß nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichtes nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde, hat das Beschwerdegericht in dem Beschluß im übrigen auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, der wirkliche Wille des Erblassers sei für die Ermittlung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung nicht zu erforschen. Das Beschwerdegericht geht offensichtlich davon aus, daß die Anordnung der Nacherbfolge und die Bedingungen unter denen und wann sie ein-treten solle, dem Willen des Erblassers entspricht. Damit fehlt es aber an einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Ob das Beschwerdegericht den wirklichen Willen des Erblassers zutreffend erforscht hat, ist allein eine Frage der Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels. Mangels Darlegung einer die Zulässigkeit der Rechtsbe-
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schwerde begründenden Abweichung ist das Rechtsmittel aber ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf SS 44, 45 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden