Januar 1986 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der ' den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Beteiligten zu 1 und 2 verlangen von dem Beteiligten zu 3, ihrem Bruder, der nach dem gemeinsamen Großvater (Erblasser) Hoferbe geworden ist, aufgrund eines vom Erblasser errichteten Testaments die Zahlung einer Miterbenabfindung. Der Beteiligte zu 3 hält die Vermächtnisse für unwirksam, weil auf den vorliegenden Erbfall das Reichserbhofgesetz anzuwenden sei, das derartige Vermächtnisse nicht zulasse. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweisaufnahme den Beteiligten zu 3 verpflichtet, an die Beteiligte zu 1 53 075 DM nebst Zinsen und an die Beteiligte zu 2 81 143 DM nebst Zinsen zu zahlen? Das Oberlandesgericht hat in Anwendung der Höfeordnung die Vermächtnisanordnung des Erblassers für wirksam angesehen und von dem Anspruch auf einen Abstand die von dem Beteiligten zu 3 geltend gemachten Gegenrechte in Höhe von 13 000 DM, Die Anwendung der Höfeordnung - nicht des Reichserbhofgesetzes - auf den vorliegenden Erbfall hat das Beschwerdegericht wie folgt begründet: Zwar sei der Erbfall bereits am 30. Das Beschwerdegericht folge dabei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Hinweis insbesondere auf RdL 1957, 290 ff), wonach dies der Fall sei, wenn bei objektiver Betrachtungsweise die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht ohne weitere Aufklärung oder ohne vorherige Einholung einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung festzustellen gewesen sei. Zutreffend habe das Landwirtschaftsgericht festgestellt, daß nahezu sämtliche Anordnungen des Erblassers in seinem Testament - u.a. auch die Vermächtnisanordnung zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 -nach dem damals geltenden Recht unwirksam oder nur eingeschränkt wirksam gewesen seien; dies betreffe die Anordnung der Testamentsvollstreckung, das den Eltern der Beteiligten eingeräumte Altenteil sowie die Einsetzung der Schwester der Beteiligten Bärbel als Anerbin eines weiteren Hofes in unter Übergehung der Tochter des Erblassers Marga geb. Dem Landwirtschaftsgericht sei darin beizupflichten, daß sich aus dem Testament allein auch für einen mit dem Landwirtschaftsrecht hinreichend vertrauten Rechtskundigen nicht ohne weiteres die wirkliche Rechtslage in Bezug auf die Person des Anerben des Hofes in Barnten ergeben hätte, sondern daß Ermittlungen erforderlich' geworden wären, um den wahren Willen des Erblassers zu erforschen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Das Oberlandesgericht Freiburg habe darin grundsätzlich ausgeführt, nach allgemeiner Ansicht sei für die Frage, ob der Nachlaß im Sinne dieser Bestimmung (Art. XII des KRG Nr. 45) geregelt sei, ausschließlich auf die Erbfolge abzustellen. Das Oberlandesgericht Freiburg hat mithin zur Frage der Bedeutung von Vermächtnissen für die Regelung des Nachlasses gerade keinen Rechtssatz aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, soweit das Beschwerdegericht auf die Schwierigkeiten einer Testamentsauslegung abgestellt habe, liege eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. RdL 1952, Nr. 77, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, Unklarheiten über die allgemeine Rechtslage zwischen dem Zusammenbruch 1945 und der Verkündung des Kontrollratsge-setzes Nr. 45 genügten nicht für die Annahme eines ungeregelten Nachlasses? Oktober 1957 hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, die Voraussetzung des § 58 Abs. 2 a LVO sei nicht gegeben, wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung bei Kenntnis der Sachund Rechtslage die Feststellung des Anerben ohne weiteres möglich gewesen sei. Mit dieser Beurteilung weicht das Beschwerdegericht nicht in einer Rechtsfrage von der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes ab. 3. Soweit das Beschwerdegericht auf die einem Rechtskundigen mögliche Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung abgestellt hat, ist es nach Ansicht der Rechtsbeschwerde von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Daß der Anerbe noch nicht endgültig festgestanden habe, begründet das Beschwerdegericht, wie bereits erwähnt, nicht mit der Unkenntnis von bestimmten Tatsachen, sondern mit der objektiven Unklarheit, ob der Erblasser den Antragsgegner auch dann zu dem Anerben eingesetzt hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit fast aller übrigen testamentarischen Anordnungen bewußt gewesen wäre. Einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz über die Bedeutung objektiv eingetretener Tatsachen und deren Kenntnis hat das Beschwerdegericht weder unmittelbar noch mittelbar ausgesprochen.
BUNDESGERICHTSHOF C29 BLw 7/86 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsvermächtnisse zugunsten der weichenden Miterben Beteiligte 1. Dr. med. Christiane VI Hl geb. Fl , F< |weg 2. Helga LflBgeb. IWBP, Pppp^-G^Jp-Straße ^P, Dl Antragstellerinnen und Rechtsbeschwerdegegnerinnen, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. , —und R. in El 3. Dr. Hans-Joachim FflP, L| OT Bl ~ istraße Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. fl^PHPfe in Ei 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 1986 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der ' den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 99 925,80 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 verlangen von dem Beteiligten zu 3, ihrem Bruder, der nach dem gemeinsamen Großvater (Erblasser) Hoferbe geworden ist, aufgrund eines vom Erblasser errichteten Testaments die Zahlung einer Miterbenabfindung. 3 Der Erblasser war Eigentümer des heute in den Grundbüchern von Band^2 Blatt 02, Bändel Blatt 1^9 und Band®7 Blatt MP4 eingetragenen, über 70 ha großen MflHBfc-KflBHBhofes in B|MiB|. Er verstarb am 30. Oktober 1946. Tags zuvor hatte er ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem er u.a. den Beteiligten zu 3 zu dem Erben des MflHB-K^l^hofes eingesetzt und ihn verpflichtet hatte, den Beteiligten zu 1 und 2 laufenden Unterhalt zu gewähren, der im Falle ihrer Verheiratung abgelöst werden könne durch Auszahlung eines Abstandes in Hohe von 10 % des Wertes des Erbes zu diesem Zeitpunkt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben vom Beteiligten zu 3 als Abfindung aufgrund des Testaments jeweils die Zahlung von 100 000 DM verlangt. Der Beteiligte zu 3 hält die Vermächtnisse für unwirksam, weil auf den vorliegenden Erbfall das Reichserbhofgesetz anzuwenden sei, das derartige Vermächtnisse nicht zulasse. Hilfsweise hat er mit verschiedenen Gegenansprüchen die Aufrechnung erklärt. Im übrigen hat der Beteiligte zu 3 entsprechend einer Widerklage beantragt, die Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verpflichten, an ihn 25 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind diesem Antrag ent gegengetreten. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweisaufnahme den Beteiligten zu 3 verpflichtet, an die Beteiligte zu 1 53 075 DM nebst Zinsen und an die Beteiligte zu 2 81 143 DM nebst Zinsen zu zahlen? die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. 4 Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Beteiligte zu 3 jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Ansprüche in Höhe von insgesamt 89 084 DM nebst Zinsen (Beteiligte zu 1) und 88 829 DM nebst Zinsen (Beteiligte zu 2) weiterverfolgt. Der Beteiligte zu 3 hat die gänzliche Abweisung der Ansprüche verlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten zu 3 verpflichtet, an die Beteiligte zu 1 53 030,90 DM nebst Zinsen und an die Beteiligte zu 2 41 894,90 DM nebst Zinsen zu zah- len. Die weitergehenden Anträge aller Beteiligten hat es zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3 weiterhin das Ziel der Abweisung aller gegen ihn geltend gemachten Ansprüche. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise es als unbegründet zurückzuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat in Anwendung der Höfeordnung die Vermächtnisanordnung des Erblassers für wirksam angesehen und von dem Anspruch auf einen Abstand die von dem Beteiligten zu 3 geltend gemachten Gegenrechte in Höhe von 13 000 DM, 650 DM und 12 500 DM jeweils gegenüber den Beteiligten zu 1 und 2 sowie in Höhe von 13 190 DM gegenüber der Beteiligten zu 2 abgezogen. Die Anwendung der Höfeordnung - nicht des Reichserbhofgesetzes - auf den vorliegenden Erbfall hat das Beschwerdegericht wie folgt begründet: Zwar sei der Erbfall bereits am 30. Oktober 1946 eingetreten, so daß nach dem für die Britische 5 Zone aufgrund des Art. XI des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 erlassenen Übergangsrechts (§ 58 LVO) grundsätzlich das bis dahin geltende Reichserbhof recht anzuwenden sei (§ 58 Abs. 1 LVO). Nach der Ausnahmeregelung gemäß § 58 Abs. 2 a LVO sei hier aber die Höfeordnung anzuwenden, weil bei deren Inkrafttreten (24. April 1947) der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig festgestanden habe. Das Beschwerdegericht folge dabei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Hinweis insbesondere auf RdL 1957, 290 ff), wonach dies der Fall sei, wenn bei objektiver Betrachtungsweise die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht ohne weitere Aufklärung oder ohne vorherige Einholung einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung festzustellen gewesen sei. Zutreffend habe das Landwirtschaftsgericht festgestellt, daß nahezu sämtliche Anordnungen des Erblassers in seinem Testament - u.a. auch die Vermächtnisanordnung zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 -nach dem damals geltenden Recht unwirksam oder nur eingeschränkt wirksam gewesen seien; dies betreffe die Anordnung der Testamentsvollstreckung, das den Eltern der Beteiligten eingeräumte Altenteil sowie die Einsetzung der Schwester der Beteiligten Bärbel als Anerbin eines weiteren Hofes in unter Übergehung der Tochter des Erblassers Marga geb. F^HB. Damit wären wesentliche und tragende Teile des Testaments unwirksam gewesen. Nach dessen gesamtem Inhalt habe der Erblasser jedoch eine umfassende Gesamtregelung seines Nachlasses vornehmen wollen? die Bestimmung des Beteiligten zu 3 zu dem Anerben des Hofes in BflHBB stelle nur eine dem Umfange nach geringe Teilregelung dar. Deshalb sei unklar, ob der Erblasser den Beteiligten zu 3 auch dann zu dem Anerben eingesetzt hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit fast 6 S aller übrigen testamentarischen Anordnungen bewußt gewesen wäre. Dem Landwirtschaftsgericht sei darin beizupflichten, daß sich aus dem Testament allein auch für einen mit dem Landwirtschaftsrecht hinreichend vertrauten Rechtskundigen nicht ohne weiteres die wirkliche Rechtslage in Bezug auf die Person des Anerben des Hofes in Barnten ergeben hätte, sondern daß Ermittlungen erforderlich' geworden wären, um den wahren Willen des Erblassers zu erforschen. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9; 89, 149, 150 f). Nach diesem Beurteilungsmaßstab ist das Rechtsmittel unzulässig. 7 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß weiche von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Freiburg vom 18. Oktober 1951, RdL 1952, 39, ab. Das Oberlandesgericht Freiburg habe darin grundsätzlich ausgeführt, nach allgemeiner Ansicht sei für die Frage, ob der Nachlaß im Sinne dieser Bestimmung (Art. XII des KRG Nr. 45) geregelt sei, ausschließlich auf die Erbfolge abzustellen. Hiervon abweichend habe das Beschwerdegericht im Rahmen der Prüfung nach § 58 Abs. 2 a LVO die Wirksamkeit sonstiger Vermächtnisanordnungen für maßgeblich gehalten. Die behauptete Abweichung liegt nicht vor, denn das Oberlandesgericht Freiburg hat in der Vergleichsentscheidung ausdrücklich die Frage aufgeworfen, "ob man nicht doch - entgegen der oben dargestellten h.M. - die Prüfung der Regelung des 'Nachlasses* auch auf weitere Folgen des Erbfalles, insbesondere ein Vermächtnis, wie es hier in Frage steht, erstrecken muß". Es hat diese Frage jedoch offen gelassen, weil der Nachlaß auch hinsichtlich des Vermächtnisses als geregelt anzusehen gewesen sei. Das Oberlandesgericht Freiburg hat mithin zur Frage der Bedeutung von Vermächtnissen für die Regelung des Nachlasses gerade keinen Rechtssatz aufgestellt. Das Beschwerdegericht ist deshalb von einem solchen Rechtssatz auch nicht abgewichen. 2. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, soweit das Beschwerdegericht auf die Schwierigkeiten einer Testamentsauslegung abgestellt habe, liege eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 1951, RdL 1952, 192 Nr. 77, und vom 8. Oktober 1957, NJW 1957, 1879 f (= RdL 1957, 290) vor. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist damit nicht dargetan. Zum einen fehlt es bereits an der 8 Darlegung, von welchen in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten Rechtssätzen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Zum anderen ist eine solche Abweichung auch sonst nicht ersichtlich. a) In dem angeführten Beschluß vom 24. April 1951, RdL 1952, Nr. 77, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, Unklarheiten über die allgemeine Rechtslage zwischen dem Zusammenbruch 1945 und der Verkündung des Kontrollratsge-setzes Nr. 45 genügten nicht für die Annahme eines ungeregelten Nachlasses? denn nachdem durch das Kontrollratsge-setz Nr. 45 ausdrücklich bestimmt worden sei, daß das Reichserbhofrecht erst zwei Monate nach der Verkündung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 außer Kraft treten sollte, habe am 24. April 1947 zweifellos festgestanden, daß das alte Recht bis dahin noch fortgegolten habe. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz über die allgemeine Rechtslage hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. b) In dem angeführten Beschluß vom 8. Oktober 1957 hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, die Voraussetzung des § 58 Abs. 2 a LVO sei nicht gegeben, wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung bei Kenntnis der Sachund Rechtslage die Feststellung des Anerben ohne weiteres möglich gewesen sei. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn eine letztwillige Verfügung vorliege, aus der allein sich die Rechtslage nicht ohne weiteres ergebe, so daß eine weitere Aufklärung erforderlich sei. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt teilt das Beschwerdegericht ausdrücklich. Es kommt jedoch - anders als der Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung - zu dem Ergebnis, daß weitere Ermittlungen nötig seien, um den "wahren" (hypothetischen) Willen des Erblassers zu erforschen. Mit dieser Beurteilung weicht das Beschwerdegericht nicht in einer Rechtsfrage von der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes ab. 9 3. Soweit das Beschwerdegericht auf die einem Rechtskundigen mögliche Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung abgestellt hat, ist es nach Ansicht der Rechtsbeschwerde von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. März 1952, LM LVO § 58 Nr. 10 abgewichen. In der Vergleichsentscheidung habe der Bundesgerichtshof rechtsgrundsätzlich ausgeführt, die Frage, ob die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden habe, könne erst entschieden werden, wenn alle für die Hofnachfolge bedeutsamen Tatsachen feststünden; bei der Entscheidung sei rückschauend der gesamte im Zeitpunkt der Entscheidung feststehende Sachverhalt der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht dargetan, welchen hiervon abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll. Daß der Anerbe noch nicht endgültig festgestanden habe, begründet das Beschwerdegericht, wie bereits erwähnt, nicht mit der Unkenntnis von bestimmten Tatsachen, sondern mit der objektiven Unklarheit, ob der Erblasser den Antragsgegner auch dann zu dem Anerben eingesetzt hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit fast aller übrigen testamentarischen Anordnungen bewußt gewesen wäre. Diese Unklarheit bezieht sich mithin auf Erwägungen über eine hypothetische Willensbildung. Einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz über die Bedeutung objektiv eingetretener Tatsachen und deren Kenntnis hat das Beschwerdegericht weder unmittelbar noch mittelbar ausgesprochen. 4. Mach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Dr. Thumm Hagen Linden