* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser, Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgelehnt. Den von der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag festzustellen, daß der fragliche Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren, den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen, weiter. Über einen von der Beteiligten zu 2 gestellten Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser ist noch nicht entschieden worden. Die in der letztwilligen Verfügung als älteste Tochter des Bruders Hardi des Erblassers zur Hoferbin berufene Beteiligte zu 2 sei nicht wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Abs.7 HöfeO. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des 1. Soweit sich die Rechtsbeschweröe darauf beruft, die angefochtene Entscheidung sei zu der Rechtsfrage, welche Ermittlungen das Landwirtschaftsgericht vor der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses durchzuführen habe, von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 5. Zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Jahre 1927 sei ergänzend darauf hingewiesen, daß eine Abweichungsrechtsbeschwerde nur auf Entscheidungen gestützt werden kann, die nach dem 8. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Umfang und Inhalt der Ermittlungspflicht auch von seiner eigenen Entscheidung vom 5. 1965, 223) abgewichen, wäre eine solche Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Bedeutung. Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (V BLw 20/81, AgrarR 1982, 245 ff) und des Oberlandesgerichts Köln (RdL 1982, 162), die sich beide mit der Frage befassen, wann eine "landwirtschaftliche Besitzung” im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO vorliegt, entfällt aus zwei Gründen: Einmal gehören die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses nicht zu den die Entscheidung tragenden Rechtssätzen. Im übrigen aber werden vom Beschwerdegericht zu der Frage, wann eine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne des § 1 HöfeO anzusehen ist, auch keine von der angegebenen Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Die angefoch-tene Entscheidung befaßt sich nur mit der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und nicht mit dem Ausschluß von Abfindung sansprüchen nach § 12 HöfeO. Im übrigen wird auch kein Rechtssatz aufgestellt, der im Gegensatz zur Vergleichsentscheidung eine Testamentsauslegung im Sinne des Ausschlusses der gesetzlichen Erben für nicht statthaft ansieht. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde auf Seite 16 der Rechtsmittelbegründung den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. Sind aber - wie ausgeführt - Abweichungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 6 HoefeO § 24 LwVG § 1 HoefeO § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtErblasserBeschwerdegerichtAusführungRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Bl» 7/aa	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte:
1.	Irmgard Hl
 geb. SMHPÜHB, SHHB- Straile
 Antragstellerin und Rechts beschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Götz MI Straße®^
2.	Irmtraud H
Antragsgegnerin und Rechts beschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. von
3.	Bärbel H
4.	Ursula H
5.	Elfriede
6.	Ingrid Pj
7.	Erika Nl
 Miterben
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. August 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1983 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren v/ird auf 760 000 DM festgesetzt.
G r ü nde
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Erbfolge in den im Grundbuch von	Blatt	einge-
tragenen Hof. Eigentümer des Hofes war der am 23. Februar 1982 verstorbene Landwirt Herbert HWBKD (Erblasser).
Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe des Erblassers. Aus der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1 sind keine Kinder hervorgegangen.
Der Erblasser errichtete am 24. Juli 1948 ein notarielles Testament, durch das er für den Fall, dail er ohne eheliche Abkömmlinge versterben sollte, zu Hoferben seinen Bruder Hardi	ersatzweise	dessen ältesten
 männlichen Abkömmling oder - falls ein solcher nicht vorhanden sein sollte - ältesten weiblichen Abkömmling einsetzte. Im übrigen ordnete er gesetzliche Erbfolge an.
Der Bruder Hardi sowie der weitere Bruder Erich des Erblassers sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Töchter des Bruders Hardi (die Beteiligte zu 2 sein ältester Abkömmling), die Beteiligten zu 5 bis 7 sind die Töchter des Bruders Erich.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser,
 Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Landwirtschaftsgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1 das beantragte Hoffolgezeugnis zu erteilen.
Den von der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag festzustellen, daß der fragliche Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren, den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen, weiter.
 
Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Über einen von der Beteiligten zu 2 gestellten Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser ist noch nicht entschieden worden. Das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (5 LwH 9/83 AG Springe) ruht.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 1 sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge Hoferbin geworden. Das notarielle Testament des Erblassers vom 24. Juli 1948 sei wirkungslos. Die in der letztwilligen Verfügung als älteste Tochter des Bruders Hardi des Erblassers zur Hoferbin berufene Beteiligte zu 2 sei nicht wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Abs. 7 HöfeO. Sie habe daher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HöfeO nicht zur Hoferbin bestimmt werden können.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des
 
Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Ab-weichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5,
 9 f sowie den zur Veröffentlichung in BGHZ 39, 149 vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1983, V BLw 18/83).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Hinsichtlich aller in der Rechtsbeschwerdeentscheidung angegebenen Vergleichsentscheidungen sind die Abweichungsvoraussetzungen nicht erfüllt:
1.	Soweit sich die Rechtsbeschweröe darauf beruft, die angefochtene Entscheidung sei zu der Rechtsfrage, welche Ermittlungen das Landwirtschaftsgericht vor der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses durchzuführen habe, von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 1963 (V ZB 7/63, NJW 1963, 1972), des Kammergerichts vom 3. Januar 1963 (IW 2345/62, NJW 1963, 766), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 66, 241) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 1927 (OLGZ 46, 245) abgewichen, wird übersehen, daß der angefochtene Beschluß zu dem Umfang und Inhalt der Ermittlungspflicht der Landwirtschaftsgerichte keine Ausführungen enthält und keinen abweichenden Rechtssatz aufstellt.
2
 
Zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Jahre 1927 sei ergänzend darauf hingewiesen, daß eine Abweichungsrechtsbeschwerde nur auf Entscheidungen gestützt werden kann, die nach dem 8. Mai 1945 ergangen sind (BGHZ 17, 176).
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Umfang und Inhalt der Ermittlungspflicht auch von seiner eigenen Entscheidung vom 5. November 1959 (7 WLw 60/64, Nds. Rpfl. 1965, 223) abgewichen, wäre eine solche Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde findet nämlich nur im Falle der Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts statt.
2.	Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (V BLw 20/81, AgrarR 1982, 245 ff) und des Oberlandesgerichts Köln (RdL 1982, 162), die sich beide mit der Frage befassen, wann eine "landwirtschaftliche Besitzung” im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO vorliegt, entfällt aus zwei Gründen: Einmal gehören die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses nicht zu den die Entscheidung tragenden Rechtssätzen. Die Ausführungen werden im Zusammenhang mit dem von der Beteiligten zu 2 erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag gemacht. Diesen Antrag sieht das Beschwerdegericht unabhängig von den Voraussetzungen für die Annahme einer landwirtschaftlichen Besitzung als unzulässig an. Nur hilfsweise hält das Beschwerdegericht das Vorbringen der Beteiligten zu 2 in der Sache für nicht schlüssig und
 
macht dabei Ausführungen zu den Voraussetzungen für den Verlust der Hoffähigkeit eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Im übrigen aber werden vom Beschwerdegericht zu der Frage, wann eine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne des § 1 HöfeO anzusehen ist, auch keine von der angegebenen Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssätze aufgestellt.
3.	Der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 17. März 1966 (V BLw 43/65, RdL 1966, 319) befaßt sich mit der Frage des Ausschlusses von Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO in einem Testament, wenn die darin angeordnete Hoferbeneinsetzung infolge vorzeitigen Todes des Hoferben hinfällig geworden ist. Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, es sei durch Testamentsauslegung zu ermitteln, ob der Erblasser auch im Falle einer gegenstandslosen Hoferbeneinsetzung seinen Verwandten nichts - und damit auch nicht den Anspruch aus § 12 HöfeO - habe zukommen lassen wollen. Die angefoch-tene Entscheidung befaßt sich nur mit der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und nicht mit dem Ausschluß von Abfindung sansprüchen nach § 12 HöfeO. Im übrigen wird auch kein Rechtssatz aufgestellt, der im Gegensatz zur Vergleichsentscheidung eine Testamentsauslegung im Sinne des Ausschlusses der gesetzlichen Erben für nicht statthaft ansieht.
4.	Soweit die Rechtsbeschwerde auf Seite 16 der Rechtsmittelbegründung den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai I960 (V BLw 38/59, RdL I960, 183 ff) erwähnt, ist den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen, welchen tragenden Rechtssatz der ange-fochtene Beschluß abweichend von der Vergleichsentscheidung aufgestellt haben soll.
 
5.	Ob das Beschwerdegericht bei seiner Prüfung zu einem - wie die Rechtsbeschwerde meint - anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Die sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung setzt eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus. Sind aber - wie ausgeführt - Abweichungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm	Hagen	Linden