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BGH

Gericht: BGH

Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Das Landwirtschaftsgericht hat den für die Zeit von 1950 bis 30. Im Beschwerderechtszug hat er seinen Feststellungsantrag auf die Zeit "bis zu dem Ablauf des Jahres 1982" erweitert, hilfsweise die Feststellung der Hofeigenschaft "bis zu dem 30. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vielmehr ausdrücklich als zulässig angesehen, sie aber als unbegründet zurückgewiesen, weil es - wie schon das Landwirtschaftsgericht - ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung verneint hat. Soweit der Antragsteller "hilfsweise" beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, führt auch dies nicht zu ihrer Statthaftigkeit. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann auch nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte an sich eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (st. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 30 KostO
FeststellungBeteiligteLwVGGeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 6/94
BESCHLUSS
vom 21. April 1994
in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung einer Hofeigenschaft
 Beteiligte:
1. Franz-Josef
 Antragsteller und Rechts beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
2.	Josefine Ge
3.	Mechthild Ge
4.	Magdalena D
5.	Werner Ge
 Antragsgegner und Rechts beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte und
- Verfahrensbevollmächtigte:
/
b
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1993 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Hofeigenschaft eines Grundbesitzes in	dessen
 Eigentümer seine Eltern waren. Ein von diesen gebautes "Altenteilerhaus" wurde dem Antragsteller 1982 als Wohnungseigentum übertragen. Im Juli 1982 übertrugen die Eltern die Haupthofstelle auf einen weiteren Sohn, den Beteiligten zu 5. Nachdem im Jahre 1983 der Vater des Antragstellers verstorben war, wurde ein Erbschein ausgestellt zugunsten der Beteiligten zu 1 (der Mutter des Antragstellers). Diese
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übertrug in der Folgezeit Land an ihre Töchter, die Beteiligten zu 3 und 4. Am 18. Februar 1992 verkaufte der Beteiligte zu 5 die alte Hofstelle an Dritte.
Das Landwirtschaftsgericht hat den für die Zeit von 1950 bis 30. Juni 1976 beschränkten Hoffeststellungantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Im Beschwerderechtszug hat er seinen Feststellungsantrag auf die Zeit "bis zu dem Ablauf des Jahres 1982" erweitert, hilfsweise die Feststellung der Hofeigenschaft "bis zu dem 30. Juni 1976" begehrt.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Es handelt sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vielmehr ausdrücklich als zulässig angesehen, sie aber als unbegründet zurückgewiesen, weil es - wie schon das Landwirtschaftsgericht - ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung verneint hat. Dieser Fall wird in § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht erfaßt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 13. Mai 1965, V BLw 10/65, RdL 1965, 241 ff m.w.N.).
f)
 
Soweit der Antragsteller "hilfsweise" beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, führt auch dies nicht zu ihrer Statthaftigkeit. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann auch nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte an sich eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (st. Rspr. des Senats vgl. Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963,
66; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775).
Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl. dazu näher BGHZ 89,
 149, 150 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Den Geschäftswert hat der Senat nach § 19 a HöfeVfO i.V. mit § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.
Hagen
 Vogt
Wenzel