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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 1982 teilte der Landkreis den Vertragspartnern mit, die Beteiligte zu 3 übe ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus; die Genehmigung des Kaufvertrages hätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden müssen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 23. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1985 hat das Oberlandesgericht erneut festgestellt, daß der Grundstückskaufvertrag bezüglich des Flurstücks 14/2 als genehmigt gelte und daß im übrigen die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 3 unbegründet seien. 1. Soweit der Beteiligte zu 2 meint, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 24 Abs. 1 LwVG zulassen müssen, wäre das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft. 2. Da es sich vorliegend auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Mai 1985 in dieser Sache abgewichen, wird in der Rechtsmittelbegründung nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz beantwortet hat. Ob das Beschwerdegericht - wie der Rechtsbeschwerdeführer meint - zu Unrecht angenommen hat, die vom Bundesgerichtshof aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages (Widerspruch zu Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur) seien nicht erfüllt, ist für die Zulässigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. b) Die Rechtsbeschwerdebegründung hat auch nicht aufgezeigt, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 21, 73, 82 aufgestellt haben sollte. Daß die Genehmigung nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nur versagt werden darf, wenn die Behörde Tatsachen festgestellt hat, die die Mißbilligung der Veräußerung rechtfertigen, wird vom Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß nicht durch einen abweichenden Rechtssatz in Frage gestellt. c) Sind damit entscheidungserhebliche Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 9 GrdstVG § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtLwVGGenehmigungBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
028
BLw 6/86	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1. Christel Si
 Tmam,
K(
f-Straße
 Verkäuferin,
2. Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband	e.V.,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Jürgen D4B/ SflHHH(
Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte R.	G.
von	41^^,	Freiherr
 und	DJHIMHBstraße	flfc,	-
3. Niedersächsische Landgesellschaft mbH, A^BMtraße
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Ernst-Hermann	und	Carl-Ulrich	Sj
 Vorkaufsberechtigte und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45 360 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2 ist ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Naturschutzbund, der seit 1976 in der Elb- und Seege-Niederung für ca. 1,6 Mio. DM Grundstücke mit einer Gesamtfläche von rd. 190 ha zur Schaffung ökolpgischer Ausgleichsflächen erworben hat. Der Erwerb wurde mit Mitteln des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gefördert.
3
Mit notariellem Vertrag vom 8. Mai 1982 kaufte der Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 die im Grundbuch von	Bändel	Blatt	eingetragenen
 Flurstücke der Gemarkung Kj
a)	14/2 der Flur 1	zur	Größe	von	1,0484	ha
	für 11 500 DM;					
b)	25/2 der Flur 3	zur	Größe	von	2,4348	ha
	für 26 960 DM;					
c)	53/1 der Flur 4	zur	Größe	von	0,9452	ha und
d)	55/1 der Flur 4	zur	Größe	von	0,6845	ha
	für zusammen 18	400	DM.			
Mit Bescheid vom 27. August 1982 teilte der Landkreis den Vertragspartnern mit, die Beteiligte zu 3 übe ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus; die Genehmigung des Kaufvertrages hätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden müssen.
Den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 23. Januar 1984 festgestellt, daß der Grundstückskaufvertrag bezüglich des Flurstückes 14/2 der Flur 1 gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt gelte; hinsichtlich der weiteren Flurstücke hat es die Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 9. Mai 1985 die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Mit Beschluß vom 16. Dezember 1985 hat das Oberlandesgericht erneut festgestellt, daß der Grundstückskaufvertrag bezüglich des Flurstücks 14/2 als genehmigt gelte und daß im übrigen die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 3 unbegründet seien.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 das Ziel der Genehmigung des gesamten Kaufvertrages weiter.
II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Grundstückskaufvertrag bezüglich der Flurstücke 25/2, 53/1 und 55/1 könne unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 9. Mai 1985 aufgestellten Grundsätze nicht genehmigt werden; die Beteiligte zu 3 habe vielmehr insoweit wirksam ihr Vorkaufsrecht ausgeübt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beteiligte zu 2 meint, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 24 Abs. 1 LwVG zulassen müssen, wäre das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft. Für Landwirtschaftssachen regelt § 24 LwVG den Zugang zu dem Bundesgerichtshof abschließend. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84).
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2. Da es sich vorliegend auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
a)	Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Mai 1985 in dieser Sache abgewichen, wird in der Rechtsmittelbegründung nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz beantwortet hat. Ob das Beschwerdegericht - wie der Rechtsbeschwerdeführer meint - zu Unrecht angenommen hat, die vom Bundesgerichtshof aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages (Widerspruch zu Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur) seien nicht erfüllt, ist für die Zulässigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Inso-
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weit würde es sich nur um die sachliche Begründetheit ^ eines zulässigen Rechtsmittels handeln. Ohne Erfüllung der oben aufgezeigten Abweichungsvoraussetzungen kommt aber eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht.
b)	Die Rechtsbeschwerdebegründung hat auch nicht aufgezeigt, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 21, 73, 82 aufgestellt haben sollte.
Daß die Genehmigung nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nur versagt werden darf, wenn die Behörde Tatsachen festgestellt hat, die die Mißbilligung der Veräußerung rechtfertigen, wird vom Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß nicht durch einen abweichenden Rechtssatz in Frage gestellt. Ob für die Mißbilligung der Veräußerung ausreichend Tatsachen festgestellt worden sind, ist wieder nur eine Frage nach der Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels.
c)	Sind damit entscheidungserhebliche Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Dr. Thumm	Hagen	Linden