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BGH

Gericht: BGH

In dem Übergabevertrag gaben die Beteiligte zu 2 und ein weiterer Bruder der Beteiligten in § 4 u.a. folgende Erklärung ab: Die Beteiligte zu 2 verfolgt im Wege der "Stufenklage " einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsbegehren der Beteiligten zu 2 durch Teilentscheidung stattgegeben. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob die Beteiligte zu 2 auf einen Ergänzungsanspruch verzichtet habe, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Der Ausgleichsanspruch entfalle nicht stets dadurch, daß der Erblasser diejenigen, die nach dem allgemeinen Recht "Miterben" wären, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließe. Ein "Miterbe", der von der Erbfolge ausgeschlossen sei, und dem darüber hinaus nicht einmal mehr ein Pflichtteilsrecht zustehe, könne dagegen keinen Ausgleich nach § 13 HöfeO verlangen. Das Beschwerdegericht hatte nicht die Auswirkungen eines Vertrages nach § 2346 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Vertragspartner für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht ist der Erblasser. April 1975, in dessen § 4 die Erklärung u.a. der Beteiligten zu 2 zur Abfindung ihrer ■"Erb- und Pflichtteilsansprüche" enthalten ist, ist nicht mit dem Erblasser - dem Vater der Beklagten -, sondern mit dessen zweiter Ehefrau - seiner Vorerbin - geschlossen worden. Dementsprechend ist das Beschwerdegericht auch nicht bei der Beantwortung von Rechtsfragen von Rechtssätzen im Zusammenhang mit den Auswirkungen eines Vertrages nach § 2346 Abs. 2 BGB abgewichen. April 1975 zu beurteilen, die einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht nicht zu dem Gegenstand hat. yff Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt worden ist, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 2346 BGB § 13 HoefeO § 24 LwVG
HofVaterBeteiligtebeteiligtHöfeOLwVGErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J4
OQq
BLw 6/85
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betr. Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO
Beteiligte:
1. Wilhelm MI
>, G(
Weg R(
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte L. H.	RflDstraße	R(
und
2. Gisela F
, Im B\
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
Josef	Dr»	Reiner	Hans-Dieter
 Jürgen BBB K^BBstraBe IBr Ml

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Sf
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts Sachen, hat am 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1985 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Nach dem Tod ihrer Mutter heiratete der Vater erneut. Nachdem der Vater am #H^1974 verstorben war, wurde seine zweite Ehefrau Hofvorerbin des im Grundbuch von RflHIBfe61* ®79 eingetragenen Hofes. Durch notariellen Übergabevertrag vom 10. April 1975 übertrug sie den Hof auf den Beteiligten zu 1

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In dem Übergabevertrag gaben die Beteiligte zu 2 und ein weiterer Bruder der Beteiligten in § 4 u.a. folgende Erklärung ab:
"Sie erklären demgemäß durch Mitunterzeichnung dieses Vertrages, daß sie bezüglich ihrer Erb-und Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater ... und nach der Erschienenen zu 1" (der zweiten Ehefrau des Vaters) "vollständig abgefunden sind und demgemäß keinerlei Ansprüche mehr stellen."
Der Beteiligte zu 1 verkaufte am 16. März 1983 7,5 ha des Hofes zu dem Kaufpreis von ca. 650 000 DM. Außerdem verkaufte er die zu dem Hof gehörenden Gerätschaften und das Vieh.
Die Beteiligte zu 2 verfolgt im Wege der "Stufenklage " einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsbegehren der Beteiligten zu 2 durch Teilentscheidung stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Antrag, das Auskunftsbegehren zurückzuweisen, weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in
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§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abwei-chungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob die Beteiligte zu 2 auf einen Ergänzungsanspruch verzichtet habe, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1973,
3 WLw 12/73, AgrarR 1975, 108 abgewichen.
In der angegebenen Vergleichsentscheidung ist ausgeführt, der Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO stehe den "Miterben” des Hoferben zu. Das seien diejenigen Personen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Miterben des Hoferben berufen seien. Der Ausgleichsanspruch entfalle nicht stets dadurch, daß der Erblasser diejenigen, die nach dem allgemeinen Recht "Miterben" wären, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließe. Diese Personen könnten, wenn sie pflichtteilsberechtigt seien, die Berechnung ihrer Pflichtteile nach § 13 HöfeO verlangen; ihnen stehe also der normale Aus-

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gleichsanspruch zur Hälfte zu. Ein "Miterbe", der von der Erbfolge ausgeschlossen sei, und dem darüber hinaus nicht einmal mehr ein Pflichtteilsrecht zustehe, könne dagegen keinen Ausgleich nach § 13 HöfeO verlangen. Das Pflichtteilsrecht werde durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB) beseitigt. Ein solcher Vertrag liege in dem zu entscheidenden Falle vor.
Der angefochtene Beschluß hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Das Beschwerdegericht hatte nicht die Auswirkungen eines Vertrages nach § 2346 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Vertragspartner für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht ist der Erblasser. Der Hofübergabevertrag vom 10. April 1975, in dessen § 4 die Erklärung u.a. der Beteiligten zu 2 zur Abfindung ihrer ■"Erb- und Pflichtteilsansprüche" enthalten ist, ist nicht mit dem Erblasser - dem Vater der Beklagten -, sondern mit dessen zweiter Ehefrau - seiner Vorerbin - geschlossen worden. Der Erblasser war zu dieser Zeit bereits mehr als ein Jahr verstorben. Ein Pflichtteilverzichtsvertrag im Sinne von § 2346 BGB lag daher nicht vor. Dementsprechend ist das Beschwerdegericht auch nicht bei der Beantwortung von Rechtsfragen von Rechtssätzen im Zusammenhang mit den Auswirkungen eines Vertrages nach § 2346 Abs. 2 BGB abgewichen. Es hatte nur die Vereinbarung vom 10. April 1975 zu beurteilen, die einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht nicht zu dem Gegenstand hat.
Ob das Beschwerdegericht - wie der Rechtsbeschwerdeführer meint - der Vereinbarung vom 10. April 1975 zu Unrecht keinen Verzicht auf Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO entnommen hat, wäre eine Frage nach der sachlichen Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels. Da aber eine
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yff
 Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt worden ist, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm	Hagen	Linden