Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin eines an den Beteiligten zu 1 für die Zeit vom 30. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1, den Pachtvertrag angemessen zu verlängern und den Pachtzins anderweitig festzusetzen, hat das Landwirtschaftsgericht unter Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Pachtzinses die Kündigung für unwirksam erklärt und den Pachtvertrag bis zu dem 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch den Pachtverlängerungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Zulassung des Rechtsmittels und die Verlängerung des Pachtvertrages bis zu dem 1. b) wenn es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), oder c) wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Der Rechtsbeschwerdeführer meint, in dem Verfahren sei eine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten und deshalb habe das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Mai 1983, V BLw 5/83 und den zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom 10. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht stattfindet (§ 24 Abs. 2 LwVG), liegen nicht vor:
BUNDESGERICHTSHOF BLw 6/84 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Verlängerung eines Landpachtvertrages Beteiligte: 1. Wolfgang U Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. - vertreten durch die Rechtsanwälte H Antragsgegnerin gegnerin, und Rechtsbeschwerde- - vertreten durch Rechtsanwalt f Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. A LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Januar 1984 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin eines an den Beteiligten zu 1 für die Zeit vom 30. September 1975 bis 1. Oktober 1984 verpachteten Hofes. Der Pachtzins beläuft sich auf jährlich 12 000 DM. In dem Pachtvertrag ist zur Pachtdauer bestimmt, daß der Vertrag um ein Jahr weiter läuft, wenn nicht mindestens 12 Monate vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit eine schriftliche Kündigung erfolgt. Mit Schreiben vom 26. April 1983 erklärte die Beteiligte zu 2 die Kündigung des Pachtvertrages zu dem 30. Oktober 1984. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1, den Pachtvertrag angemessen zu verlängern und den Pachtzins anderweitig festzusetzen, hat das Landwirtschaftsgericht unter Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Pachtzinses die Kündigung für unwirksam erklärt und den Pachtvertrag bis zu dem 1. Oktober 1990 verlängert. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch den Pachtverlängerungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Zulassung des Rechtsmittels und die Verlängerung des Pachtvertrages bis zu dem 1. Oktober 1990 begehrt. Die Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Nach § 24 LwVG findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn I 4 - a) das Oberlandesgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), oder b) wenn es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), oder c) wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. 2. Der Rechtsbeschwerdeführer meint, in dem Verfahren sei eine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten und deshalb habe das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Da das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht, vermag der Senat weder das Rechtsmittel zuzulassen noch zu überprüfen, ob der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist folglich nicht statthaft (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1983, V BLw 3/82, 4. Mai 1983, V BLw 5/83 und den zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom 10. Mai 1984, BLw 1/83). 3. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht stattfindet (§ 24 Abs. 2 LwVG), liegen nicht vor: Um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt es sich nicht. In der Rechtsbeschwerdebegründung ist keine Entscheidung bezeichnet, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden