* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. 2 Die Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Grundbesitz am 9. Die Beteiligte zu 2 hat die Feststellung der Hofeigenschaft beantragt. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-zeichneten Gerichte benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die richt von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 19 KostO
BeteiligteRechtssatzbeteiligtLwVGBeschwerdegerichtRdLRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 6/09	BESCHLUSS vom 29. Oktober 2009
	in der Landwirtschaftssache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 130.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	am 9. August 2007 verstorbene Bruder der Beteiligten war Eigentü-
mer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Darauf betrieb er Landwirtschaft mit Rindvieh- und Schweinehaltung, die er aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 1969 aufgab. Den Tierbestand, den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Maschinen und das landwirtschaftliche Inventar verkaufte er. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind bis auf die Hofstelle
-3-
mit anliegenden Flächen von ca. 0,7 ha bis zu dem 30. September 2017 verpachtet. Drei Wohnungen auf der Hofstelle sind vermietet.
2	Die	Beteiligte	zu	1	hat	die Feststellung beantragt, dass der Grundbesitz
 am 9. August 2007 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Die Beteiligte zu 2 hat die Feststellung der Hofeigenschaft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen; dem Antrag der Beteiligten zu 1 hat es stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben.
3	Mit	ihrer	-	nicht	zugelassenen	-	Rechtsbeschwerde	verfolgt	die	Beteiligte
 zu 2 ihren Antrag weiter. Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen.
4	Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
 nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
5	1.	Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
 liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-zeichneten Gerichte benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die
-4-
Statthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, BeschI. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
6	2.	So	ist	es hier. Die Beteiligte zu 2 meint zwar, dass das Beschwerdege-
richt von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 (RdL 2004, 153), 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243) und 27. April 2006 (RdL 2007, 97) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 1999 (RdL 2000, 45) und 19. Juni 2000 (7 W 68/99) abgewichen sei. Sie benennt aber keinen in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz, von denen das Beschwerdegericht abgewichen ist, sondern erschöpft sich in der Auseinandersetzung mit der von dem Beschwerdegericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände. Dies zeigt, dass die Beteiligte zu 2 in Wahrheit lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Rspr., siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
-5-
III.
7	Die	Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Entscheidung
 über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 19 Buchst, a HöfeVfO, § 30 KostO.
Krüger	Lemke	Czub
 Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 Lw 15/08 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 W 17/09 -